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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2021 - Verg 25/18
1. Die Kombination aus einer Softwareüberlassung und einer Softwarekooperation ist ein entgeltlicher Vertrag und damit grundsätzlich ausschreibungspflichtig.
2. Die Ausschreibungspflicht entfällt ausnahmsweise im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB.
3. Nach richtlinienkonformer Auslegung enthält § 108 Abs. 6 GWB ein ungeschriebenes Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber.
4. Um dem ungeschriebenen Besserstellungsverbot zu genügen, müssen die an der Zusammenarbeit beteiligten öffentlichen Auftraggeber Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt der IT-Folgeleistungen ermöglichen und den Bietern dazu Einsicht in den Quellcode gewähren.
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