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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2019, 4119; VPRRS 2019, 0384
Mit Beitrag
Vergabe
Grundlage der Angebotswertung ist das schriftliche Angebot!
VK Rheinland, Beschluss vom 19.11.2019 - VK 40/19
1. § 9 Abs. 2 VgV und § 53 Abs. 1 VgV gelten für alle Arten von Vergabeverfahren. Demgemäß müssen im Verhandlungsverfahren indikative und finale Angebote in Textform vorliegen. Dies umfasst auch Konzepte zur Auftragsdurchführung, die Gegenstand der Angebotsbewertung sind. Eine Angebotswertung allein auf der Grundlage mündlicher Ausführungen der Bieter in einem Päsentationstermin ist unzulässig. Solche Ausführungen dürfen nur ergänzend herangezogen werden.*)
2. Es verstößt gegen das Transparenzgebot, Bietern erst zu Beginn eines Präsentationstermins das Bewertungsverfahren mitzuteilen.*)