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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 04.10.2019 - VK 1-73/19
1. Der Ausschluss eines Angebots wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.
2. Ein allgemeiner Verweis in der Auftragsbekanntmachung auf "Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen" lässt nicht zu, dass in- oder ausländische Bewerber ohne Weiteres erkennen können, welche persönlichen und wirtschaftlichen Anforderungen sie erfüllen müssen, um erfolgreich an dem Vergabeverfahren teilnehmen zu können.
3. Ein in der Auftragsbekanntmachung enthaltener Link, mit dem gebührenfrei ein uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu den Auftragsunterlagen ermöglicht wurde, kann die Mitteilung der Eignungskriterien und der geforderten Nachweise in der Auftragsbekanntmachung nicht ersetzen.