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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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EuGH, Urteil vom 03.05.2018 - Rs. C-376/16
1. Der öffentliche Auftraggeber hat alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung zu unterrichten und die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitzuteilen, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.
2. Vom öffentlichen Auftraggeber kann aber nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt.
3. Ebenso wenig ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, einem abgelehnten Bieter eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen.