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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2017 - Verg 36/16
1. Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück und ist einer Anhörungsrüge des Antragstellers bei der gebotenen summarischen - und vorbehaltlich einer detaillierten - Überprüfung eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen, ist die Vollziehung der mit der Gehörsrüge angegriffenen Entscheidung einstweilen auszusetzen.
2. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für Antragsgegner und Beigeladenen vor einer Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers verbietet sich, wenn der Antragsteller durch rasches Erteilen des Zuschlags des von ihm mit der Gehörsrüge angestrebten Primärrechtsschutzes durch Fortführen des Nachprüfungsverfahrens und erneute Entscheidung über den Zuschlag verlustig gehen kann.