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IBRRS 2016, 2452; VPRRS 2016, 0365
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Sind Kirchen öffentliche Auftraggeber?
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2016 - VgK-15/2016
1. Die Eigenschaft "öffentlicher Auftraggeber" knüpft nicht an die generelle Funktion einer juristischen Person, sondern an ein bestimmtes Vorhaben an. Eine juristische Person kann deshalb für ein Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber sein, für ein anderes nicht.
2. Kirchen sind zwar als öffentlich-rechtliche Körperschaften dem öffentlichen Recht zugeordnet, aber nicht dem staatlichen Rechtskreis untergeordnet. Für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ist ausschlaggebend, ob und in welcher Höhe die Kirche mit öffentlichen Fördermitteln bei der Gesamtkalkulation zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder (bei fehlender Ausschreibung) direkten Auftragserteilung gerechnet hat.
