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VK Sachsen, Beschluss vom 26.05.2015 - 1/SVK/015-15
1. Liegt ein preislicher Abstand des preislich Erstplatzierten zum nächsthöheren Angebot von mehr als 20 % vor, so ist eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durch den Auftraggeber veranlasst.*)
2. Der Auftraggeber hat bei der Prognose, ob ein Anbieter trotz eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können, einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar.*)
3. Es ist in erster Linie die Obliegenheit des Bieters, die Auskömmlichkeit seines Angebotes darzulegen oder die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann oder er gegebenenfalls unterpreisig angeboten hat.*)
