Urteilssuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Verg 28/07" ODER "Verg 28.07"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2007 - Verg 28/07
VolltextIBRRS 2007, 5278; VPRRS 2007, 0450
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2007 - Verg 28/07
VolltextIBRRS 2007, 5279; VPRRS 2007, 0451
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Verg 28/07
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2007 - Verg 28/07
1. Fehlende Eignungsnachweise, die nicht an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen sind, sich aber deutlich an anderer Stelle des Angebots befinden, führen nicht zum Angebotsausschluss.
2. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, zwingend auszuschließende Angebote auf den weiteren Wertungsstufen weiter zu prüfen und zu werten. Führt der öffentliche Auftraggeber aber trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes eine weitere Angebotsprüfung durch, so dürfen die sich aus der fortgesetzten tatsächlichen Befassung mit dem Inhalt des Angebots ergebenden Erkenntnisse nicht unberücksichtigt bleiben.
3. Bei einer arbeitsteiligen Organisation der Prüfungsabläufe beim Auftraggeber muss der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass die mit der weiteren Bewertung des Angebots befassten Prüfer über bis dato erkannte Ausschlussgründe und den sie tragenden Sachverhalt informiert sind und dass der Rücklauf neuer Erkenntnisse zu der für die abschließende Entscheidung zuständige Stelle gesichert ist.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2007 - Verg 28/07
Hat ein Bieter die ausweislich der Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen zwar nicht an der dafür vorgesehenen Stelle, aber dennoch inhaltlich unmissverständlich und eindeutig abgegeben, scheidet ein Ausschluss wegen der Unvollständigkeit der in Rede stehenden Angaben aus.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Verg 28/07
1. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern.
2. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen.
3. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Volltext