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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 4258
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BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZR 259/13
Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar. (amtlicher Leitsatz) (Rn. 8)*)
Verträge sind so auszulegen, dass Bestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt!
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13
1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.