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![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13
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IBRRS 2013, 5081
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 344/13
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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2 Volltexturteile gefunden |
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 344/13
1. Sieht ein Architektenvertrag für später - nach freier Entscheidung des Bauherrn - noch stufen- oder phasenweise zu übertragende Leistungen bereits Vergütungsregeln vor, so kommt der Vertrag über diese Leistungen zu den zuvor vereinbarten Bedingungen erst durch den Abruf zu Stande.
2. Maßgeblich für die Vergütung der dann noch zu erbringenden Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Abrufes gültige HOAI (hier: HOAI 2009).
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OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13
1. Eine Fortschreibung der Kosten bei der Abrechnung der zweiten Stufe ist unzulässig.
2. Die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten müssen gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar ist.
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BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13
Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten.*)
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LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 - 4 O 103/12
1. Sieht ein Architektenvertrag eine stufen- oder phasenweise Übertragung von Leistungen vor, die durch einen nach freier Entscheidung des Bauherrn vorzunehmendem Abruf erfolgt, so kommen über diese weiteren Leistungen selbstständige Einzelverträge zu Stande.
2. Ist der Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 1996 abgeschlossen worden und erfolgt der Abruf weiterer Leistungen nach dem 17.08.2009, so sind diese späteren Einzelverträge auf Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen.
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