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IBRRS 2012, 1733; VPRRS 2012, 0162
Vergabe
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Vergabe
Regelfall ist das Offene Verfahren: Ausnahmen sind eng auszulegen!
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012 - Verg 75/11
1. Das Offene Verfahren ist der Regelfall, von dem nur in den gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Der Ausnahmetatbestand des § 3 EG Abs. 2 b VOL/A ist eng auszulegen.
2. Die Dringlichkeit einer Vergabe kann zwar die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens begründen. Ein Auftraggeber kann sich aber auf die Dringlichkeit nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat, indem er etwa vergaberechtswidrige Ausschreibungen eingeleitet hat.
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