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IBRRS 2012, 1525; VPRRS 2012, 0152
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Gebührenbefreiung bei Bundesauftragsverwaltung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2012 - 11 Verg 10/11
1. Die sofortige Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer ist zulässig.
2. Selbst soweit das Land als öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig geworden sein sollte, ist es im Nachprüfungsverfahren passivlegitimiert und der Nachprüfungsantrag demzufolge gegen das Land zu richten.
3. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Bund Gebührenbefreiung genießt, sondern, ob im vorliegenden Nachprüfungsverfahren der Antragsgegner, also das Land, gebührenbefreit ist.
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