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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Vergabe
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2011 - VK 39/11
1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Bieter die Rechtsprechung des BGH oder des EuGH kennt und um die rechtsfehlerhafte Vermengung von Zuschlags- und Eignungskriterien weiß.
2. Die in § 19 Abs. 6 S. 1 VOL/A EG geregelte Pflicht des Auftraggebers, ein im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot aufzuklären, ist bieterschützend nur für den Bieter, der durch die von ihm behauptete unzureichende Auskömmlichkeitsprüfung vom Ausschluss bedroht ist.
3. § 19 Abs. 6 S. 2 VOL/A EG dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos. Ein Bieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein Mitbieter wegen eines unangemessen niedrigen Preises vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.
4. "Erkennbar" i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB ist das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erschließt. Dabei muss der Vergabefehler sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen sein.
5. Die Rügeobliegenheit verlangt, dass jeder einzelne (wirklich geschehene oder vermutliche) Vergaberechtsverstoß, den der Antragsteller zum Gegenstand der Nachprüfung machen will, gerügt werden muss. Der Bieter, der in die vergaberechtlichen Vorgänge keinen Einblick hat, darf im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines oft beschränkten Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf. Laienhafte Ausführungen, die ein Mindestmaß an Sustantiierung einhalten, reichen aus.
6. Bei den Transportkosten handelt es sich um ein auftragsbezogenes, nämlich die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen betreffendes Kriterium. Ihre Einbeziehung im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist gerechtfertigt.
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