Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 03/2018 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Vergaberecht müssen die Ausschreibungsunterlagen klar und verständlich sein (siehe z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A 2016). Das gilt nicht nur für die Leistungsbeschreibung im engeren Sinn, sondern für sämtliche Vergabeunterlagen. Eindeutig und unmissverständlich sind Vergabeunterlagen, wenn sie von den durchschnittlichen Bietern oder Bewerbern des angesprochenen Bieter- bzw. Bewerberkreises einheitlich verstanden werden können. "Intensive Auslegungsbemühungen" stehen dem nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht entgegen. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann ( S. 123).
Nachprüfungsverfahren dienen dazu, die Einhaltung der Bestimmungen für Vergabeverfahren zu überprüfen. Jedes Unternehmen, das ein Interesse am öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vorschriften geltend machen kann (§ 160 Abs. 2 GWB), ist berechtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu stellen. Allerdings muss die Nachprüfung darauf abzielen, als Bieter berücksichtigt zu werden. Die Verhinderung der Zuschlagserteilung an den Bieter selbst ist deshalb kein zulässiges Ziel eines Nachprüfungsverfahrens, so das OLG Düsseldorf ( S. 126).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR