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BGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 15.11.2012 - VII ZR 99/10
Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
KG, Urteil vom 20.09.2007 - 8 U 190/06
Ist der Grundstückserwerber nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden, haftet er für die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Sicherheit jedenfalls dann, wenn der notarielle Grundstückskaufvertrag vor der Verkündung des Gesetzes am 19.6.2001, aber nach der entsprechenden Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 29.3.2001 abgeschlossen worden ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93
Eine aufgrund eines Mietvertrages über gewerbliche Räume geleistete Mietkaution ist vom Vermieter regelmäßig auch dann vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über eine Verzinsung enthält Fortführung von BGHZ 84, 345.
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