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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X R 130/97
BFH, Urteil vom 15.03.2000 - X R 130/97
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Volltexturteile gefunden |
BFH, Urteil vom 27.11.2008 - IV R 38/06
Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.*)
VolltextBFH, Beschluss vom 08.11.2006 - X B 183/05
Bereits der Versuch einer Objektveräußerung kann als Verkaufsakt gewertet werden.
VolltextBFH, Beschluss vom 18.04.2006 - VIII B 141/05
Ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel stellen nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen dar, sondern auch (ungeteilte) Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Hierbei wird weder auf die Größe und den Wert der einzelnen Objekte noch auf deren Nutzungsart abgestellt. Die Indizwirkung der zahlenmäßigen Voraussetzungen hängt von diesen Umständen nicht ab. Es muss sich lediglich um ein selbstständig veräußerbares und nutzbares Objekt handeln.
VolltextFG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2004 - 2 K 757/00
1. Eine private Vermögensverwaltung ist dann (noch) gegeben, wenn der Erwerb der Grundstücke lediglich den Beginn und die spätere Veräußerung das Ende einer grundsätzlich auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellt. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar nicht nur die der streitigen Veranlagungszeiträume, sondern die der gesamten überschaubaren Tätigkeit.
2. Zur Konkretisierung der Unterscheidung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als 4 Objekte veräußert werden. Nur aufgrund besonderer Umstände kann auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden.
3. Bei der Frage, welche Grundstücke in die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, ist jedoch auf den einzelnen Rechtsträger abzustellen. Der unmittelbare Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich nicht zulässig.
4. Die rückwirkende Aufhebung eines Grundstückstauschvertrags kann nicht als Erwerb und Veräußerung von einem Grundstück angesehen werden.
VolltextBFH, Urteil vom 17.12.2003 - XI R 83/00
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden.*)
VolltextBFH, Urteil vom 15.03.2000 - X R 130/97
1. Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel kann auch ein Mehrfamilienhaus sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -S 2240- 61/90, BStBl I 1990, 884, und BMF-Schreiben vom 21. Januar 2000 IV C 2 -S 2240- 2/00, BStBl I 2000, 133).*)
2. War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen, ist hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten (gegen Tz. 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 884).*)