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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 112/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0001; IMRRS 2011, 0001
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Beweis für Verbrauch durch ungeeichten Wasserzähler?

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 0292; IMRRS 2011, 0221
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatz wegen falscher Kostenverteilung

OLG München, Beschluss vom 13.01.2011 - 32 Wx 32/10

1. Messgeräten, deren Eichgültigkeit abgelaufen ist, kommt die Vermutung der Richtigkeit nicht zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10, IMR 2011, 46). In einem Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter wegen falscher Kostenverteilung muss gleichwohl der Geschädigte als Anspruchsteller die Unrichtigkeit der Abrechnung beweisen. Inwieweit sich der als Schädiger in Anspruch genommene Abrechner seinerseits auf die Ablesewerte ungeeichter Zähler berufen kann, bleibt offen.*)

2. Ein Wohnungseigentumsverwalter, der in der Eigentümerversammlung ohne ausreichende Überprüfung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufstellt, haftet auf Schadensersatz, wenn aufgrund der unrichtigen Darstellung ein für die Eigentümer nachteiliger Beschluss gefasst wird.*)

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IBRRS 2011, 0001; IMRRS 2011, 0001
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Beweis für Verbrauch durch ungeeichten Wasserzähler?

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10

a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.*)

b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.*)

c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.*)