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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 50/04
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04
Volltext62 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2006, 129 | BGH - VOB-Schlussrechnung: Fehlende Prüfbarkeit muss binnen zwei Monaten gerügt werden! |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14
1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)
3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)
4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)
5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 41/10
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - 23 U 9/09
1. Im Werkvertragsrecht gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen kann (BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 1). Als Rechtsfolge des durch Kündigung beendeten Vertrags verbleibt zu Gunsten des Unternehmers ein Vergütungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
2. Nach freier Kündigung steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hat er also die Einheitspreise für Kies-Baggerarbeiten in der Erwartung einer Veräußerung des Kieses nicht Kosten deckend kalkuliert, kann er nach freier Kündigung nicht Ersatz des entgangenen Veräußerungsgewinns verlangen.
3. Im Rahmen einer Kündigungsabrechnung ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu bestimmen. Aus der Aufteilung der Gesamtleistung in Einzelleistungen muss sich ergeben, welche Einzelleistungen erbracht und welche Leistungen nicht erbracht worden sind und wie diese Leistungen jeweils auf der Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewertet werden.
4. Ist eine Restforderung für erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Abrechnung sachlich nicht nachvollziehbar, ist eine Klage als unschlüssig, nicht nur als derzeit unbegründet abzuweisen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2008 - 22 U 69/08
1. Die Mehrkosten für die Fertigstellung der gekündigten Leistungen können im Wege des Vorschusses geltend gemacht werden.
2. Im Falle der Kündigung ist der Pauschalvertrag getrennt für die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen nachzukalkulieren. Hierzu ist der Pauschalpreis in Einzelpreise aufzugliedern.
3. Die materielle Richtigkeit der Preisbildung auf Basis der Urkalkulation ist beim gekündigten Globalpauschalvertrag gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 363/05
Zur Möglichkeit, den nach Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 230/06
1. Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.*)
2. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 10.11.2006 - 20 U 18/06
1. Auch im Urkundenprozess kann der Beweis durch Urkunden für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich sein, die unstreitig oder zugestanden sind.
2. Die Zulässigkeit einer Urkundenklage auf Vergütung von Bauleistungen scheitert also nicht daran, dass keine Aufmaßurkunden vorgelegt werden, soweit die aufgemessenen Mengen unstreitig sind.
VolltextBGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04
1. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, IBR 2002, 231 = BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).*)
2. Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.*)
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - VII ZR 68/05
Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.*)
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2006 - 14 U 182/05
1. Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.*)
2. Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig.*)
3. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.*)
4. Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen.*)
5. Eine Aufrechung mit Gegenforderungen des Finanzamts aus dem Steuerverhältnis kann zulässig sein, wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat und deshalb der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) schon mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums fällig wird. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kann in diesem Fall nicht anwendbar sein.*)
6. Bund und Länder sind Teilgläubiger i. S. v. § 420 (2. Alt.) BGB der Umsatzsteuer, deren Aufkommen ihnen gemeinsam zusteht (Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG).*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(17.01.2006) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.
mehr… BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04
6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
a) Einheitspreisvertrag |
bb) Aufmaß |
(3) Bedeutung des Aufmaßes |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
3. Prozessuale Besonderheiten |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
III. Fälligkeit bei missbräuchlicher Berufung auf fehlende Prüfbarkeit |
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit |
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn) |
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften |
II. §§ 650b, 650e bis 650h |
4. § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung |
b) § 650g Abs. 4 Entrichtung der Vergütung; Schlussrechnung |
3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
3. Erster Rechnungsteil: Abrechnung der erbrachten Leistungen |
b) Pauschalpreisvertrag |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
B. Einzelheiten |
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1) |
2. Prüfungsmaßstab |
a) Differenzierung nach der Vertragsart |
4. Rechtsfolgen |
7 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
2. Zeitliche Befristung der Einwendungen gegen die Prüfbarkeit (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 32)
bb) Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung. ( Rn. 164-169)
V. Abweisung als zurzeit unbegründet bei fehlender Prüfbarkeit (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 120-123)
3. Fälligkeit trotz fehlender Prüffähigkeit (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 27-29)
15 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
bb) Rüge des Auftraggebers ( Rn. 595-598)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
a) Anforderungen an die Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 537-538)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)
b) Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlende Prüf barkeit der Rechnung ( Rn. 539-544)
V. Positionsbezogene Einwendungen ( Rn. 568-584)
V. Positionsbezogene Einwendungen ( Rn. 568-584)