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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 395/01


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1112
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung

BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01

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35 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2003, 315 BGH - Vereinbarung einer Baukostenobergrenze: Keine Toleranz!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 0774
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bausummenüberschreitung: Was muss Bauherr vortragen?

OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2008 - 10 U 445/06

1. Der Bauherr muss zur Inanspruchnahme des Architekten wegen Bausummenüberschreitungen den Haftungsgrund (z. B. Vereinbarung eines bestimmten, überschrittenen Kostenrahmens), die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie den eingetretenen Schaden vortragen.

2. Hat der Architekt keinen vollständigen Kostenanschlag vorgelegt, muss der Bauherr schlüssig darlegen, dass er in Kenntnis der wahren Umstände vom Bauvorhaben Abstand genommen oder welche konkreten Einsparungsmaßnahmen er veranlasst hätte.

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IBRRS 2007, 4335
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Streit um Honorarhöhe und Bauvolumen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2007 - 22 U 44/05

1. Die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung zugrunde legen muss.

2. Zur Beweislast für eine vertragliche Begrenzung des Bauvolumens und damit der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar.

3. Zur Frage, in welchem Umfang die vorhandenen Bausubstanz bei der Ermittlung des dem Architekten zustehenden Honoraranspruchs berücksichtigt wird.

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IBRRS 2007, 0370
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenüberschreitung und Schadensersatzanspruch

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2006 - 4 U 786/01-152

1. Ein Schadensersatzanspruch aus vertragswidriger Überschreitung der Baukosten durch den Architekten kann darauf gerichtet sein, die Mehrkosten zu erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkehrswert des errichteten Bauwerks unter den angefallenen Baukosten liegt.

2. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein erstattungsfähiger Schaden vorliegen, wenn der Bauherr darlegen kann, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Bauwerk zu geringeren Kosten zu errichten.

3. Schließlich kommt die Erstattung des negativen Interesses infrage, wenn der Bauherr auch die aus der Verwirklichung des Baus gezogenen Vorteile berücksichtigt. Hierfür obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast.

4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten kommt grundsätzlich in Betracht, wenn aufgrund dessen Planung der vorgesehene Kostenrahmen überschritten wird.

5. Dies setzt jedoch die verbindliche Vereinbarung eines solchen Kostenrahmens voraus. Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls nicht in der Unterzeichnung und Einreichung des vom Architekten erstellten Bauantrags zu sehen.

6. Die Verletzung der Pflicht des Architekten zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Bauherr auch auf die Richtigkeit der Zahlen vertrauen durfte.




IBRRS 2005, 3399
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostengrenze überschritten: Mangel!

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 105/05

1. Hält der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte Baukostenobergrenze in Folge der Verletzung von Leistungspflichten nicht ein, so ist ein Anspruch aus § 635 BGB a.F. gegeben.

2. Die Verjährung richtet sich daher nach § 638 BGB a.F..

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IBRRS 2003, 1112
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Baukostenüberschreitung

BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01

Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.*)

Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.*)

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4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung
b) Schuldanerkenntnisse in Bausachen
cc) Das beweiserleichternde Schuldbekenntnis

§ 649 BGB Kostenanschlag (Bruinier)
D. Anzeigepflicht
II. Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
V. Geschuldete Leistungen / Vertragspflichten
3. Einzelheiten zu den Vertragspflichten
a) Planung
cc) Berücksichtigung von Kostenvorgaben und wirtschaftlichen Verhältnissen

§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
C. § 650q Abs. 2
I. Anordnungen nach § 650b Abs. 2



5 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 889-892)

a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)

a) Kündigungsgrund ( Rn. 35-38)