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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 154/10
BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10
Volltext13 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 204 | BGH - Vorteilsanrechnung der AfA-Steuervorteile beim großen Schadensersatz! |
IMR 2010, 1052 | OLG Stuttgart - Schadensersatz beim Steuersparmodell |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10
1. Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.*)
2. Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, IBR 2008, 516 = BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669).*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 114/09
1. Der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses umfasst bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zur Vermietung bestimmte Gewerberäume, der als Steuersparmodell konzipiert war, auch den durch die Rückforderung der zunächst gewährten, in Folge der Rückabwicklung dann jedoch vom Finanzamt zurückgeforderten Steuervorteile entstandenen Schaden.*)
2. Der Anspruch besteht schon dann, wenn der Rückforderungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, die Steuern auf seiner Grundlage jedoch entrichtet sind. Der Käufer hat jedoch dem Verkäufer, der den Steuerbescheid für falsch hält, die Möglichkeit zu gewähren, über Rechtsbehelfe zu versuchen, die Korrektur des Steuerbescheids zu bewirken.*)
3. Schadensersatzansprüche auf Ersatz drohender, aber noch nicht eingetretener - weiterer - Steuerrückforderungen kann der Verkäufer noch nicht beziffert, sondern nur über ein Schadenersatzfeststellungsbegehren geltend machen.*)
4. Anspruch auf entgehende künftige Steuervorteile hat er nicht.*)
5. Der Käufer hat Anspruch auf Ersatz der zum Erwerb des Objekts aufgewandten eigenen Darlehenszinsen. Er hat jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verzinsung des fremdfinanzierten Kapitals.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein) |
B. Schadensersatz |
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB |
2. Schadensersatz statt der Leistung |
b) Großer Schadensersatz |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |