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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 223/09
BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2020 - 6 U 180/19
1. Der Träger der kommunalen Wasserversorgung ist verpflichtet, mit dem Eigentümer eines Grundstücks einen Vertrag über den Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz und über die nachfolgende Versorgung der Anschlussstelle mit Wasser zu ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu schließen. Die AVBWasserV ist eine Rechtsverordnung, deren Inhalt nach ihrem § 1 Abs. 1 Vertragsbestandteil wird, wenn Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
2. Weil Hausanschlüsse nach der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 AVBWasserV unabhängig von der Eigentumslage immer zu den Betriebsanlagen gehören, ist das Wasserversorgungsunternehmen selbst in solchen Fällen nach § 10 Abs. 4 AVBWasserV nur berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung von Kosten zu verlangen. Darunter fallen jedoch auch nicht die Kosten für die Aufrechterhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen, wie sie der Beklagte hier wegen veränderter Regeln der Technik als notwendig bezeichnet. Auch für eine solche technische Erneuerung respektive Zusammenfassung von bestehenden Hausanschlüssen fällt ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV die Herstellungsverantwortung zu, denn Unterhalts- und Erneuerungskosten, die sich auch aus geänderten technischen Vorschriften ergeben können, dürfen vom Versorger nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12
1. Fehler bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe können Haftungsansprüche Dritter auslösen, sofern sie in den Schutzbereich der Absprachen zwischen den Nachbarn einbezogen sind (hier: Nachbarschaftshelfer montiert eine Außenlampe und erkennt nicht, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, wodurch ein Bauarbeiter einen Stromschlag mit hypoxischem Hirnschaden erleidet).*)
2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind und der Nachbarschaftshelfer wegen des Schadenereignisses haftpflichtversichert ist.*)
3. Anlageninhaber i. S. v. § 2 HpflG ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes, dessen Elektroanlage einen schadenstiftenden Fehler aufweist. Zur Reichweite der Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HpflG.*)
4. Zur Frage, ob eine Änderung der DIN- oder VDE- Vorschriften den Hauseigentümer verpflichtet, die Elektroinstallation den neuen Vorschriften anzupassen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09
Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.*)
Volltext2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |