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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 75/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 0300; IMRRS 2012, 0216
WohnungseigentumWohnungseigentum
Doppelstockgarage: Sondereigentum umfasst Hebeanlage!

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 75/11

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 112 BGH - Duplexparker: Hebeanlage ist Sondereigentum!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0577; IMRRS 2013, 0418
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind Teile einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig?

LG München I, Urteil vom 05.11.2012 - 1 S 1504/12

1. An Bauteilen einer Doppelstockgarage (Duplex-Parker) kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt.*)

2. Sind in einer Teilungserklärung Mehrfachparker als Sondereigentum aufgeführt, sind einzelne Bauteile des Mehrfachparkers nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie ausschließlich einer Sondereigentumseinheit und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.*)

3. Das zur Hebebühne einer Doppelstockgarage gehörende Fahrblech ist - soweit es entfernt werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu beeinträchtigen - sondereigentumsfähig.*)

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IBRRS 2012, 0300; IMRRS 2012, 0216
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Doppelstockgarage: Sondereigentum umfasst Hebeanlage!

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 75/11

Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.*)

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