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Ihre Suche nach Volltext: V ZR 75/11 ergab 4 Treffer in 6 Bereichen.
BGH - Duplexparker: Hebeanlage ist Sondereigentum!
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0577; IMRRS 2013, 0418
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Sind Teile einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig?
LG München I, Urteil vom 05.11.2012 - 1 S 1504/12
1. An Bauteilen einer Doppelstockgarage (Duplex-Parker) kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt.*)
2. Sind in einer Teilungserklärung Mehrfachparker als Sondereigentum aufgeführt, sind einzelne Bauteile des Mehrfachparkers nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie ausschließlich einer Sondereigentumseinheit und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.*)
3. Das zur Hebebühne einer Doppelstockgarage gehörende Fahrblech ist - soweit es entfernt werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu beeinträchtigen - sondereigentumsfähig.*)
Doppelstockgarage: Sondereigentum umfasst Hebeanlage!
BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 75/11
Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.*)