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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 176/10
BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 176/10
14 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2011, 367 | BGH - Heizkörper: Gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum? |
IMR 2011, 366 | BGH - Heizzentrale und Steigleitungen der Zentralheizung: Gemeinschafts- oder Sondereigentum? |
7 Volltexturteile gefunden |
LG München I, Urteil vom 05.11.2012 - 1 S 1504/12
1. An Bauteilen einer Doppelstockgarage (Duplex-Parker) kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt.*)
2. Sind in einer Teilungserklärung Mehrfachparker als Sondereigentum aufgeführt, sind einzelne Bauteile des Mehrfachparkers nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie ausschließlich einer Sondereigentumseinheit und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.*)
3. Das zur Hebebühne einer Doppelstockgarage gehörende Fahrblech ist - soweit es entfernt werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu beeinträchtigen - sondereigentumsfähig.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12
1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).*)
2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, IMR 2011, 366 f = NJW 2011, 2958).*)
BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11
a) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat.*)
b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht.*)
VolltextLG Bautzen, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 T 71/07
Die WEG ist nicht befugt, durch Beschluss einzelne Eigentümer zu verpflichten, ihre ordnungsgemäss demontierten Heizkörper wieder zu installieren.
VolltextLG Bautzen, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 T 70/07
Die WEG ist nicht befugt, durch Beschluss einzelne Eigentümer zu verpflichten, ihre ordnungsgemäß demontierten Heizkörper wieder zu installieren.
VolltextLG Bautzen, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 T 72/07
Die WEG ist nicht befugt, durch Beschluss einzelne Eigentümer zu verpflichten, ihre ordnungsgemäss demontierten Heizkörper wieder zu installieren.
VolltextBGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 176/10
1. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.*)
2. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.*)
1 Nachricht gefunden |
(03.12.2012) Die Gerichte stellen im Regelfall sehr hohe Ansprüche, ehe eine Hausgemeinschaft einem seiner Mitglieder bezüglich der Ausgestaltung seiner Wohnung Vorschriften machen darf. Das Sondereigentum gilt als besonders schützenswert. Allerdings kann der Einzelne gelegentlich trotz aller Rücksicht auf seine Privatinteressen gezwungen sein, sich dem Rest anzupassen ...
mehr… IMR 2011, 366 IMR 2011, 367 BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10