Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 133/14
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 133/14
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 3 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 14.01.2022 - V ZR 245/20
1. Der aus § 888 Abs. 1 BGB folgende Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten ist in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar.*)
2. Ist allerdings der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 14.01.2016 - 22 U 136/11
1. Es stellt nicht einen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) des veräußerten, teilweise bebauten Gewerbegrundstücks dar, wenn eine Teilfläche des Grundstücks entgegen der insoweit übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien als öffentliches Straßenland gewidmet ist.*)
2. Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels der Widmung als öffentliches Straßenland verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dreißigjährige Verjährungsfrist) findet auf diesen Fall keine entsprechende Anwendung.*)
3. Nach den Umständen des Einzelfalls muss sich die ein Grundstück veräußernde Gemeinde im Rahmen der Frage, ob sie arglistig gehandelt hat (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), den Inhalt ihrer Widmungskartei, die von einem anderen als den mit dem Verkauf befassten Fachbereich geführt wird, nicht zurechnen lassen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 133/14
1. Ansprüche nach §§ 440, 326 BGB a.F. wegen Rechtsmängeln der verkauften Sache verjähren nach dem 01.01.2002 gemäß § 438 Abs. 1 und 2 BGB.*)
2. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 b BGB gilt entsprechend, wenn der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist.*)
Volltext