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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 9/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0338
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93


9 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 1994, 336 BGH - Faktische Bausperre: Wie hoch ist die Entschädigung?
IBR 1994, 294 BGH - Kein Amtshaftungsanspruch des Architekten bei abgelehnter Bauvoranfrage

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 2292
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baurecht - Zahlung einer Bodenrente als Entschädigung (Bauvorbescheid)

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 305/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3779; IMRRS 2011, 2664
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Absicherung konzeptwidrigen Einzelhandels

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09

1. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts bereits vorhandene konzeptwidrige, jedoch Bestandsschutz genießende Einzelhandelsbetriebe nicht auf den eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz verweist, sondern diese - ohne die Möglichkeit einer Erweiterung - planungsrechtlich absichert, vermag das Gewicht ihres Konzepts in der bauplanerischen Abwägung noch nicht zu mindern, wenn dieses lediglich im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben angewandt wird und sich nicht dazu verhält, wie mit dem vorhandenen Bestand umgegangen werden soll.*)

2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, kann eine erneute Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans zwar bereits dann erforderlich sein, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird (wie BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass im abgetrennten Planteil einmal Festsetzungen getroffen werden, aufgrund derer auch neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können, hierfür aber noch keine konkreten Hinweise vorliegen (Weiterführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 31.07.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185).*)

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IBRRS 2004, 1657
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windkraftanlage: Wann ist Bauleitplan erforderlich?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04

1. Eine einzelne Windenergieanlage mit einer Höhe von nahezu 100 m kann raumbedeutsam sein.*)

2. Einer einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlage steht nicht das Erfordernis der Planungsbedürftigkeit als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Instrument des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB reicht aus, um die Konfliktträchtigkeit einer Windenergieanlage mit 1500 kW, einer Nabenhöhe von 66,8 m und einem Rotordurchmesser von 66 m angemessen beurteilen zu können.*)

3. Liegen zeitgleich mehrere Bauvoranfragen verschiedener Bauinteressenten zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem räumlich begrenzten Bereich vor, muss sich das streitgegenständliche Einzelvorhaben nicht, wie wenn es Teil eines Anlagenkomplexes wäre, die Wirkungen sonstiger zur Prüfung gestellter Windenergieanlagen zurechnen lassen.*)

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IBRRS 2003, 0329
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Versagung der Befreiung vom Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 13.01

Die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, kann die Versagung einer Befreiung im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigen.*)

Kann ein den planerischen Vorstellungen der Gemeinde widersprechendes Vorhaben nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden, so bedarf es zu seiner Verhinderung keiner Veränderungssperre oder Zurückstellung, wenn die Befreiung rechtmäßig versagt wird.*)

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IBRRS 2000, 0419
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 33/94

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor vermeidbaren Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.

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IBRRS 2000, 0394
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schützwürdiges Interesse in Richtigkeit einer Auskunft

BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93

1. Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß "gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen", kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann.*)

2. In einer derartigen Mitteilung kann auch eine "Maßnahme" i. S. des § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83).*)

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IBRRS 2000, 0338
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93

1. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes PVG von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 GVBl. S. 179, 232. Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse § 88 Abs. 1 LBauO in der Fassung vom 20. Juli 1982 GVBl. S. 264; § 58 Abs. 2 LBauO in der Fassung vom 28. November 1986 GVBl. S. 307 wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 9. Juli 1993 GVBl. S. 420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 1993 GVBl. 595 eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.

2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen.

4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.