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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 A 2764/09
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010 - 8 A 2764/09
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2010, 531 | OVG Nordrhein-Westfalen - Optische Bedrängung des Nachbarn macht Windkraftanlage unzulässig! |
4 Volltexturteile gefunden |
VG Saarlouis, Urteil vom 03.08.2011 - 5 K 951/10
1. Die Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" in einem Bebauungsplan wird nicht obsolet, wenn dort bisher nur Wohnhäuser errichtet wurden.*)
2. Wird der von der TA Lärm geforderte Richtwert nach der Prognose und der Emissionsmessung um 5 dB(A) unterschritten, bedarf es keiner Beweiserhebung.*)
3. Bei einem Abstand von 620 m zwischen dem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 73,5 m und einem Rotordurchmesser wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.*)
VolltextVG Gießen, Beschluss vom 25.03.2011 - 8 L 50/11
1. Eine Gemeinde, die sich gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen wendet, kann sich hinsichtlich Lärmimmissionen nicht mit Erfolg auf ihre Planungshoheit berufen, wenn der Lärm der Anlagen in keiner ihrer geplanten Baugebiete 40 dB(A) erreicht.*)
2. Eine erdrückende und bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Abstand der Anlage zur Wohnbebauung das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus 1/2 Rotordurchmesser) beträgt (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, ibr-online).*)
3. Raumordnungsrechtliche Vorschriften begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Gemeinde.*)
VolltextOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10
1. Für die Frage, wann eine Mehrzahl von Windkraftanlagen zu einer optischen Beeinträchtigung führt, gelten im Grundsatz die gleichen Maßstäbe wie für die Frage, wann von einer Einzelanlage optische Beeinträchtigungen ausgehen. Auch hier stellt das Verhältnis zwischen dem Abstand der Anlagen zum Wohnhaus und der Höhe der Anlagen einen geeigneten Orientierungswert dar.
2. Die Tatsache, dass aus jedem Fenster eines Wohnhauses Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet für sich genommen noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.
3. Ob die Auflagen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom Betreiber eingehalten werden, berührt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Überwachung der Genehmigung. Werden Dritte durch Auflagen geschützt, stehen ihnen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung dieser Auflagen zur Verfügung.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010 - 8 A 2764/09
1. Geht von einer geplanten Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung aus, verstößt eine Genehmigung gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.
2. Die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, bedarf stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände.
3. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht.
4. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen.
5. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(25.06.2010) Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24.06.2010 ohne mündliche Verhandlung entschieden, dass eine - bereits teilweise fertig gestellte - Windenergieanlage in Bochum-Gerthe wegen sog. optischer Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses unzulässig ist.
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