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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 20/14


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IBRRS 2016, 0588; IMRRS 2016, 0379
ImmobilienImmobilien
Zahl der Räume muss mit Baugenehmigung übereinstimmen!

OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 6 U 20/14

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IBRRS 2016, 3279
BauvertragBauvertrag
Abweichung von 0,03 % ist kein Mangel!

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14

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1 Beitrag gefunden
IMR 2016, 1077 OLG Schleswig - Zahl der Räume muss mit Baugenehmigung übereinstimmen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0588; IMRRS 2016, 0379
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Zahl der Räume muss mit Baugenehmigung übereinstimmen!

OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 6 U 20/14

1. Die in einem Verkaufsangebot angegebene Zahl von Räumen einer Wohnung muss mit dem durch die Baugenehmigung erlaubten Ausbauzustand und der erlaubten Nutzung übereinstimmen, andernfalls liegt ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vor.

2. Wird ein genehmigter Raum so stark verkleinert, dass er nur noch als begehbarer Kleiderschrank dienen kann und stattdessen ein Spitzboden in nicht genehmigungsfähiger Art und Weise ausgebaut und wird dieser Umstand dem Käufer verschwiegen, liegt darin eine arglistige Täuschung.

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IBRRS 2016, 3279
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abweichung von 0,03 % ist kein Mangel!

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14

1. Eine Anlagenleistung von 206,58 kWp statt der vereinbarten 206,64 kWp stellt mit 0,03 % Abweichung keinen Fehler dar, wegen dessen der Auftraggeber Beseitigung verlangen kann.

2. Nach der Abnahme des Bauwerks trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers.

3. Bestreitet der Auftragnehmer qualifiziert, dass ein Installationsfehler vorlag und behauptet er, an der Muffe sei nachträglich manipuliert worden, obliegt es dem Auftraggeber, näher darzulegen, warum von einem Installationsfehler auszugehen ist und sich zum Vorwurf der Manipulation zu erklären.

4. Demontiert und entsorgt der Auftraggeber eine aus seiner Sicht nicht funktionstüchtige Überwachungsanlage, ist ein Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch Sachverständige nicht mehr möglich. Will er den Beweis der Mangelhaftigkeit führen, muss er den nicht funktionsfähigen Zustand der Anlage in einem selbständigen Beweisverfahren festhalten lassen.

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