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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 W 41/09


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IBRRS 2010, 0989; IMRRS 2010, 0652
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen

OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - 4 W 41/09

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 207 OLG Celle - Änderung des Verteilungsschlüssels für Instandhaltungsrücklage: Streitwert für Beschlussanfechtungs- und Feststellungsklage

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0623; IMRRS 2012, 0455
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Streitwert ist auf 50 % des Gesamtinteresses festzusetzen!

LG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2011 - 6 T 39/11

1. Nach § 49 a GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50% des Gesamtinteresses aller Parteien und ihrer Beigeladenen festzusetzen; der Streitwert darf das Einzelinteresse des Klägers und seiner Beigeladenen nicht unterschreiten und das 5-fache dieses Betrages nicht überschreiten.

2. Für eine Korrektur auf einen Streitwert von 20-25 % und für die Anwendung der sog. Hamburger Formel besteht kein Raum.

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IBRRS 2010, 0989; IMRRS 2010, 0652
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen

OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - 4 W 41/09

Begrenzung des Gebührenstreitwertes in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49 a GKG.*)

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