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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 B 85.98
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1999, 228 | BVerwG - Darf eine Gaststätte im Wohngebiet liegen? |
9 Volltexturteile gefunden |
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 10 S 29.10
1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.
2. Aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, folgt noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Einzelhandelsbetrieb im Einzelfall der Versorgung des Gebiets i. Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient.
VolltextVG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2008 - 9 K 2466/07
1. Im Rahmen der Berücksichtigung der Eigenart der näheren Umgebung eines Betriebsgrundstückes darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt.
2. Bei der Beurteilung der Frage, welche Lärmimmissionen Anwohnern zuzumuten sind, haben technische Regelwerke wie insbesondere die TA Lärm, aber auch die Freizeitlärmrichtlinie nur eine begrenzte Aussagekraft, da sie nicht alle Aspekte erfassen, so dass regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls geboten ist.
3. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt von zahlreichen Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend zusammengefasst werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden und vom Naturell und der jeweiligen Stimmung der einzelnen Gaststättenbesucher abhängen und daher weder gesteuert noch hochgerechnet werden können.
4. Gerade für eine Biergartennutzung sind als besonders lästig empfundene Einzelgeräusche wie lautes bzw. schrilles Rufen oder Lachen geradezu typisch.
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2006 - 2 L 504/02
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist in erster Linie ist auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen.*)
2. Ein Lebensmittel-Discounter kann grundsätzlich nicht mehr als "Nachbarschaftsladen" zur wohnungsnahen Versorgung eingeordnet werden, wenn er "großflächig" im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ist.*)
3. Auch wenn die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschritten wird, kann ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden nicht gegeben sein, wenn der Lebensmittelmarkt verkehrsgünstig in der Nähe einer Straße mit bedeutender innerörtlicher Verkehrsfunktion errichtet wird und dadurch Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem PKW gewährleistet.*)
4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2005 - 10 B 1350/04
1. Ob eine Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung eines Allgemeinen Wohngebiets dient, muss auch für ein Fastfood-Restaurant (hier: "subway"-Filiale) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - , BRS 55 Nr. 54, und vom 3.9.1998 - 4 B 85.98 - , BRS 60 Nr. 67).*)
2. Ein im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) muss nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht darauf beschränkt sein, lediglich der Gebietsversorgung zu dienen.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2004 - 1 ME 116/04
1. Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart greift auch dann ein, wenn das streitige Vorhaben der Errichtung eines Discount-Marktes nur teilweise (hier 109qm von 692qm) im allgemeinen Wohngebiet liegt.*)
2. Zum Nachbarschutz gegen einen Discount-Markt, der wegen seines Einzugsbereichs und der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr.2 BauNVO dient.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01
1. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind der Versorgung des Gebietes dienende Handwerksbetriebe - unabhängig von ihrem Störungsgrad - und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.*)
2. In einem (faktischen) Dorfgebiet dient ein Handwerksbetrieb (hier: Kfz-Werkstatt) der Versorgung der Bewohner des Gebiets, wenn er objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets in Anspruch genommen zu werden, und von ihnen tatsächlich in einem ins Gewicht fallenden Umfang in Anspruch genommen wird. Dabei kommt als maßgeblicher Versorgungsbereich nur ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen oder planerisch angestrebten Struktur als Dorfgebiet gekennzeichneter räumlicher Bereich in Betracht.*)
3. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass ihr Vollzug evtl. behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02
1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.*)
2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97
1. Bei der Frage, welche Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO "der Versorgung des Gebiets dienen", ist auf die Gegebenheiten in dem Zeitpunkt abzustellen, für den die Frage zu entscheiden ist; absehbare künftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen.*)
2. Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen (hier: einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn) kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten läßt, daß ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird.*)
3. Eine Nutzungsintensivierung allein ist keine Nutzungsänderung.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 03.09.1998 - 4 B 85.98
1. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der "Versorgung des Gebiets" dient, ist vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen; nicht entscheidend sind dagegen - auch bei kleinen Landgemeinden - das Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteile Ortsteile, ebenso nicht zwingend das festgesetzte Wohngebiet im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 - BRS 55 Nr. 54; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 162 f..*)
2. Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt nicht vor, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten läßt, daß sie durch die Bewohner des "Gebiets" in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird.*)
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