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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 295/99
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2005 - 5 W 37/04
Verteidigt sich der Beklagte gegenüber der Werklohnklage, indem er Ersatzvornahmekosten geltend macht, so handelt es sich um eine Aufrechnung.*)
Es besteht keine überzeugende dogmatische Rechtfertigung dafür, (auch) den Kostenerstattungsanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B als bloßen Verrechnungsposten im Rahmen einer Gesamtabrechnung einzustellen.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2004 - 6 U 50/04
1. Schuldet ein Architekt nach dem Vertrag "die beratende und prüfende Ausführung der im Gutachten aufgeführten Sanierungsleistungen" sowie "einen Abschlussbericht zur erfolgten Prüfung der fachgerechten Ausführung der Sanierungsarbeiten", so beinhaltet dies - unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung - eine angemessene und regelmäßige Bauüberwachung. Der Architekt darf sich nicht auf Stichproben beschränken, sondern muss sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob die sich aus dem Gutachten ergebenden Anweisungen sachgerecht befolgt werden. Dies gilt insbesondere für typische Gefahrenquellen, wozu der echte Hausschwamm zu zählen ist.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien für "die beratende und prüfende Ausführung der Sanierungsarbeiten" nur ein Honorar in Höhe von 2.000 DM vereinbaren und mit der eigentlichen Bauüberwachung ein Dritter beauftragt worden ist.
VolltextOLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2000 - 2 U 295/99
1. Teilt der Auftraggeber in einem Schreiben dem Auftragnehmer mit, es ergebe sich nach Rechnungsprüfung eine Restforderung des Auftragnehmers, gegen welche mit Gegenforderungen aufgerechnet werde, liegt in diesem Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aus welchem der Urkundsprozess betrieben werden kann.*)
2. Die Gegenforderung des Auftraggebers kann im Urkundsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den statthaften Beweismitteln bewiesen werden.*)
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