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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: ZPO § 138
77 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 78 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
13 Beiträge gefunden |
IBR 2024, 272 | OLG Hamburg - Bestreiten von Mängeln durch den Bauträger: Darf es ein wenig mehr sein? |
IMR 2021, 374 | OLG Bamberg - Sittenwidriger Kaufpreis: Rückkaufsrecht ist wertmindernd! |
IBR 2021, 299 | LG Karlsruhe - Voraussetzungen für eine Besitzübergabe durch einstweilige Verfügung? |
IMR 2015, 34 | OLG Koblenz - Haftung des Verkäufers für das Vorhandensein einer Baugenehmigung? |
IMR 2011, 1046 | LG München I - Grenzen für Schiedsvereinbarungen bei der Beschlussmängelklage |
IMR 2011, 28 | AG München - Schiedsvereinbarung: Bei Gefahr uneinheitlicher Entscheidungen unwirksam! |
IBR 2008, 1004 | BGH - Konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen |
IBR 2006, 262 | KG - Immobilienfonds: Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen sittenwidrig? |
IBR 2004, 225 | BGH - Kauf von Bauerwartungsland: Kein Anspruch auf Kaufpreisanpassung! |
IBR 2003, 665 | BGH - Wie kann Auftraggeber Änderung des Bauvertrages durch beauftragten Architekten bestreiten? |
40 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22
1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.
3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.12.2021 - 2-20 O 51/21
1. Ein Generalunternehmer ist nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO dazu angehalten, sich über Umstände, die seinen Nachunternehmer betreffen, bei diesem zu informieren (hier: Aussagen zur Möglichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen) und entsprechend vorzutragen.*)
2. Als Protokollmängel können auch solche Mängel zu bewerten sein, die in einem privaten Sachverständigengutachten bei der Begehung festgehalten werden, wenn die Parteien sich zumindest konkludent wechselseitig auf dieses Gutachten beziehen und es als Argument für die Mangelhaftigkeit / Mangelfreiheit des Werkes anführen. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Gutachtens als Abnahmeprotokoll oder Mängelprotokoll bedarf es nicht. Wenn die Parteien das Vorliegen bestimmter Mängel zusammen festgestellt haben (insbesondere schriftlich festgehalten haben), entspricht es regelmäßig dem Willen der Parteien, dass eine etwaige Fälligkeit der (Abschluss-)Raten an die Beseitigung dieser zusammen festgestellten Mängel geknüpft ist.*)
3. Der Bundesgesetzgeber hat in BT-Drs. 18/8486 (Seite 49) den Streitstand zum Verständnis des Begriffs der vollständigen Fertigstellung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV nicht aufgelöst.*)
4. Beantragt die Klägerin die Feststellung der Abnahmewirkungen zu einem bestimmten, konkret mitgeteilten, Zeitpunkt, ist ein "Weniger" in das Begehren nicht hineinzulesen (und das Begehren insoweit auszulegen), dass zumindest zu einem späteren Zeitpunkt - der späteste Zeitpunkt wäre der Schluss der mündlichen Verhandlung - die Feststellung der Abnahmewirkungen begehrt wird.*)
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2021 - 6 O 15/21
1. In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 675, und IBR 2018, 147).*)
2. Zur Auslegung der Klausel im Bauträgervertrag "Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt unverzüglich nach seiner Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Zahlungen der bis dahin fälligen Kaufpreisraten".*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15
Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung.*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 1477/12
1. Hat der Verkäufer alten Baubestandes aufgrund entsprechender Beschaffenheitsvereinbarung dafür einzustehen, dass das Kaufobjekt in seinem derzeitigen Bestand baurechtlich genehmigt ist (hier: durch Baugenehmigungen aus den Jahren 1897 und 1926), bleibt es im Wandelungsprozess des Käufers unerheblich, ob der Bau nach Maßgabe der aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben der Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig wäre.*)
2. Hat der Verkäufer eine fortbestehende Baugenehmigung mit Bestandsschutz dargetan, muss der Käufer im Wandelungsprozess darlegen und beweisen, dass spätere Veränderungen zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt haben.*)
3. Zur Bemessung der Nachfrist für die Beschaffung und den Nachweis einer Baugenehmigung.*)
VolltextAG Lichtenberg, Urteil vom 19.03.2013 - 18 C 170/12
1. Ein Auftragnehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
2. § 30 AVBWasserV erfasst nur die Zahlungsverweigerung aufgrund von Rechen- und Ablesefehlern und nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmers.
3. Eine Kostenpauschalisierung bei dem Anschluss von Grundstücken an die Wasserversorgung ist grundsätzlich hinnehmbar (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), gibt es jedoch zwei unterschiedliche Methoden zur Leitungsverlegung (offene und geschlossene Bauweise) mit sich erheblich unterscheidenden Kosten, muss die Leistungsbestimmung dahingehend differenziert werden.
VolltextBGH, Urteil vom 31.05.2011 - XI ZR 369/08
a) Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen.*)
b) Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 02.09.2010 - 36 S 19072/09
1. Nach § 138 Abs. 1 BGB sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.
2. Eine Schiedsvereinbarung für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten ist nichtig, sofern einer Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 08.07.2010 - 5 U 135/10
1. Dass die Übertragung eines Grundstücks als Kauf bezeichnet ist, steht der Annahme einer gemischten Schenkung nicht entgegen, wenn in der erfolgten Grundbucheintragung die Heilung sämtlicher nicht notariell beurkundeten und damit zunächst formunwirksamen Nebenabreden gesehen werden kann, die den Schenkungscharakter des Rechtsgeschäfts indizieren.
2. Die Behauptung der Kaufvertragsparteien, ein zum Vorkauf berechtigter Dritter habe darauf verzichtet, ist bei unterbliebener Löschung des Rechts aus dem Grundbuch unerheblich.
3. Das nicht näher substantiierte, unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen eines bestimmten Grundstückswertes ist nicht deshalb unerheblich, weil in Ergänzung des Parteivortrags ein inhaltlich unzureichendes Privatgutachten vorgelegt wird.
VolltextBGH, Urteil vom 02.07.2009 - III ZR 333/08
1. Auf eine Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) sind die Vorschriften über die Wohnungseigentümergemeinschaft nur entsprechend anwendbar, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig bei Bestehen einer Erkundigungspflicht im eigenen Wirkungskreis; das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 666 BGB begründet eine solche Erkundigungspflicht nicht.
Volltext2 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Änderung WEGEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
Text
1 Norm gefunden |
ZPO (Zivilprozeßordnung)
§ 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Stand: 21.12.2001)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Fingiertes Zugeständnis i.S.v. § 138 ZPO muss keine Haftung auslösen! Leseranmerkung von Gregor Heiland zu
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16 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
2. Geständnisfiktion (ZPO § 138 Rn. 15)
1. Geltungsbereich und Normzweck (ZPO § 138 Rn. 1)
1. Zweck und Rechtsnatur (ZPO § 138 Rn. 9)
b) Vollständigkeit (ZPO § 138 Rn. 5)
a) Grundsatz (ZPO § 138 Rn. 10)
1. Zulässigkeit (ZPO § 138 Rn. 16)
4. Verstoß (ZPO § 138 Rn. 7-8)
3. Allgemeine Aufklärungspflicht (ZPO § 138 Rn. 11)
1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen (ZPO § 138 Rn. 12-14)