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IBRRS 2000, 0130; IMRRS 2000, 0046
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BauträgerBauträger

BGH, Urteil vom 06.06.1991 - VII ZR 372/89

Wirken sich Mängel am Gemeinschaftseigentum auf das Sondereigentum aus (hier: Trittschallschutz), kann der davon betroffene und zur selbständigen Durchsetzung befugte Wohnungseigentümer den gemäß § 635 BGB zu ersetzenden Schaden nach den für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten berechnen, selbst wenn die Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer verjährt sind (im Anschluß an Senatsurteil, DRsp. I (138) 479 c-d = NJW 1985, 1551).

Das von einem Wohnungseigentümer selbständig durchgeführte Beweissicherungsverfahren unterbricht die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche ohne Rücksicht darauf, ob sie gemeinschaftlich verfolgt werden müssen (im Anschluß an Senatsurteil, WM 1979, 1364).

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