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IBRRS 2000, 0286; IMRRS 2000, 0105
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ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 01.10.1992 - V ZR 36/91

Sachmangel und Erfüllungsanspruch bei Sachgesamtheit

Werden Sachen als zusammengehörend verkauft (vgl. § 469 Satz 2 BGB) oder sind verkaufte Sachen untereinander als Sachgesamtheit oder als Hauptsache und Zubehör verbunden, so begründet das Fehlen einzelner Stücke bei Gefahrübergang keinen Sachmangel der Gesamtheit; dem Käufer steht vielmehr ein Anspruch auf restliche Erfüllung zu.

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