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IBRRS 2004, 2123; IMRRS 2004, 1202
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Genehmigungsvoraussetzungen für Windpark (Windfarm)

BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03

Eine "Windfarm" i.S. der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.*)

Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.*)