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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "12 U 40/02" ODER "12 U 40.02"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2003 - 12 U 40/02
1. Beim Bauträgervertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der neben werk(lieferungs)-vertraglichen auch (bzgl. des Grundstückserwerbs) kaufvertragliche Elemente und - je nach den Umständen des Einzelfalles - auch Bestandteile aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht enthält.
2. Charakteristisch für den Bauträgerkaufvertrag (Erwerbervertrag) ist, dass von den Erwerbern schon vor Verschaffung des Eigentums Ratenzahlungen verlangt werden, und zwar zu einem erheblichen Teil bereits nach Beginn der Erdarbeiten und im Übrigen in vom Baufortschritt abhängigen Beträgen.
3. Bauträger ist auch derjenige, der sämtliche Planungs- und Bauleistungen von Dritten ausführen lässt, wenn er sich nur in der vorbeschriebenen Weise umfassend gegenüber dem Erwerber verpflichtet. Er braucht auch nicht Eigentümer des Baugrundstücks zu sein; es genügt, wenn er sich zur Eigentumsverschaffung verpflichtet.
4. Wesensmerkmal des Bauträgerkaufs ist die Vereinbarung eines Festpreises. Wird eine Eigentumswohnung zu diesem Preis hergestellt, ist der Bauträger grundsätzlich nicht zur Rechnungslegung verpflichtet.
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