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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2012 - 1 C 11236/11
1. Zur Wirksamkeit von großflächigen Festsetzungen privater Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) in einem Bereich rückwärtiger Hausgärten.*)
2. Zur Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei der Festsetzung privater Grünflächen zugunsten des Artenschutzes (hier: insbesondere Vorkommen des Grünspechts) im Hinblick auf das erforderliche Nahrungshabitat und die dem Gebiet zugewiesene Funktion als "Trittstein der Biotopvernetzung".*)
3. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist eine Differenzierung zwischen bebaubaren Grundstücksteilen und privaten Gartenflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich entbehrlich.*)