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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 6.98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 1186
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 284 BVerwG - Neue Wohnbebauung neben Sportplatz zulässig?

67 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2105
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geruchsimmissionen unzumutbar: Wohnbauvorhaben nicht genehmigungsfähig!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2021 - 1 LB 12/15

Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs trotz unzumutbarer Geruchsemissionen (Urteil vom 27.06.2017 - 4 C 3.16, IBRRS 2017, 2836) ist ein unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetztes Wohnbauvorhaben wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht genehmigungsfähig.*)

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IBRRS 2020, 3211
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geräuschminderung nicht in Betracht gezogen: Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20

Eine Baugenehmigung verstößt grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn trotz kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm potentiell sachlich und rechtlich mögliche Maßnahmen organisatorischer Art zur Geräuschminderung von der Baurechtsbehörde nicht in Betracht gezogen wurden.*)

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IBRRS 2020, 2848
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bindungswirkung hat eine nachbarrechtliche Verzichtserklärung?

VGH Hessen, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 2322/19

1. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung einer nachbarrechtlichen Verzichtserklärung sind der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (wie VGH Hessen, IBR 2017, 281).*)

2. In einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.*)

3. § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die das Maß dessen nicht überschreitet, das dem Gesetzgeber hierbei zugestanden ist.*)




IBRRS 2020, 1602
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmaleigentümer kann nicht jegliche Nachbarbebauung abwehren!

VGH Hessen, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 B 750/19

1. Bei der von der Denkmalschutzbehörde vorzunehmenden Beurteilung, ob von Baumaßnahmen im Umfeld von Einzelkulturdenkmälern oder Gesamtanlagen Beeinträchtigungen auf den Wert der Kulturdenkmäler ausgehen, handelt es sich um einen Abwägungsprozess. Bei diesen sind die Interessen der Eigentümer an einer flexiblen, profitablen und zeitgemäßen Nutzung ihres Eigentums,sowie das öffentliche Interesse am Schutz, am Erhalt und der Abwehr von Gefahren für Kulturdenkmäler zum Ausgleich zu bringen.*)

2. Der Eigentümer einer denkmalgeschützten Anlage hat im Regelfall keinen Anspruch auf vollständiges Unterlassen aller baulichen Maßnahmen in der Nachbarschaft seines geschützten Kulturdenkmals, sondern kann nur diejenigen Maßnahmen abwehren, die mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des in seinem Eigentum stehenden Kulturdenkmals einhergehen.*)

3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Investitionen des Eigentümers in sein Denkmal nicht zu einer regelhaften Steigerung der Denkmalwürdigkeit führen.*)

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IBRRS 2020, 1262
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichtung einer Klinik

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2019 - 10 A 1261/17

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3456
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigung eines Großbauvorhabens: Häufige Besprechungen sind kein Befangenheitsgrund!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19

1. Insbesondere bei Großprojekten begründen auch häufigere Besprechungen zwischen Baugenehmigungsbehörden, weiteren Fachbehörden, Bauherren und gegebenenfalls Sachverständigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG-BW.*)

2. Ein Amtsträger missachtet die gebotene Unparteilichkeit jedenfalls dann, wenn der (Bau-)Antragsteller, gewissermaßen "mit am Entscheidungstisch" sitzt.*)

3. Die Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern i. S. des § 21 VwVfG-BW vermag nur zu einer Verletzung Drittbetroffener in eigenen Rechten zu führen, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt.*)

4. Die Bezugnahme der Baugenehmigung auf Anträge und Antragsunterlagen ist unter Bestimmtheitsaspekten regelmäßig unbedenklich zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - NVwZ 2001, 1399).*)

5. Auch bei Anwendung der 18. BImSchV kommt es darauf an, ob der Immissionsort inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt oder ob er an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 03.07.2012 - 3 S 321/11).*)

6. Liegt der Standort einer geplanten Sportanlage in einer unter dem Aspekt des Lärmschutzes so kritischen Nähe zu Wohnhäusern, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen die für die Betroffenen maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, so ist es in materieller Hinsicht erforderlich, dass aus Gründen der Bestimmtheit der Baugenehmigung festgelegte Immissionsgrenzwerte die Einhaltung der Nachbarrechte der Betroffenen sicherstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 , IBRRS 2019, 2188).*)

7. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bei einem nicht durch einen Stellplatzmangel des Bauvorhabens hervorgerufenen Park- oder Parksuchverkehr nur dann vor, wenn der durch das Vorhaben gleichwohl ausgelöste Verkehr den Zugang zu Grundstücken der Anwohner voraussichtlich unzumutbar beeinträchtigt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn sich eine zeitlich wesentliche Verhinderung des Zugangs konkret absehen lässt.*)

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IBRRS 2019, 2407
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wer den Grenzabstand selbst nicht einhält, kann Grenzbebauung nicht abwehren!

VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2019 - 3 B 731/18

1. Wer selbst den Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht einhält, kann eine Grenzbebauung mit gleichartiger Nutzung nach Treu und Glauben nicht abwehren.*)

2. Für die Frage, welche Abwehrrechte aus einer vor Jahrzehnten abgegebenen Nachbarerklärung aufgerufen werden können, kann die Nutzungsgeschichte des Grenzgebäudes von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn dieses ohne Geltendmachung von Abwehrrechten des Nachbarn über viele Jahre abweichend von der Nachbarerklärung genutzt wurde.*)

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IBRRS 2019, 0605
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorhaben reflektiert Bahnlärm: Rücksichtnahmegebot verletzt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.02.2019 - 1 ME 135/18

1. Reflektiert ein Bauvorhaben Bahnlärm, so dass ein Nachbar verstärkt damit belastet wird, ist das diesem Vorhaben zuzurechnen (gegen VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2006 - 25 CS 06.1705, BeckRS 2009, 40584, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - 10 B 234/18, IBRRS 2018, 4083).*)

2. Wirkt der reflexionsbedingte Lärm auf Gebäudeteile ein, die von Bahnlärm bislang nicht so stark betroffen waren, trifft den Bauherrn auch dann eine verstärkte Pflicht Rücksicht zu nehmen, wenn die Lärmgesamteinwirkungen das Niveau der Gesundheitsgefährdung dort noch nicht erreichen.*)

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IBRRS 2019, 0413
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Fußballplatz in allgemeinem Wohngebiet!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2018 - 2 M 82/18

1. Auch Sportanlagen können den Charakter eines Gebiets mitprägen. Sie können dann nicht als "Fremdkörper" wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund ihrer Großflächigkeit sowie der von ihnen ausgehenden Emissionen in besonderem Maße die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen.*)

2. Fußballsportanlagen für Training und Wettkampf mit Tribünen und dergleichen sind in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht zulässig.*)

3. Bei städtebaulichen Konflikten in Gemengelagen ist eine Art Mittelwert zu bilden, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern bei dem es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit handelt. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4.10, IBRRS 2011, 0807).*)

4. Das Kriterium der zeitlichen Priorität verliert an Bedeutung, wenn die beiden unverträglichen Nutzungen schon über einen langen Zeitraum nebeneinander bestehen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 24.09.2008 - 6 C 1600/07).*)

5. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses bergründet zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte; gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2017 - 15 CS 16.1883).*)

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IBRRS 2017, 1216
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mehr Stellplätze als notwendig: TA Lärm ist anwendbar!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 - 3 S 149/17

1. Das in § 246 Abs. 9 BauGB enthaltene Erfordernis einer Bebauung innerhalb des Siedlungsbereichs lässt eine Erweiterung des äußeren Umgriffs vorhandener Siedlungsbereiche, also eine "Entwicklung nach außen" wohl nicht zu.*)

2. Die Anschlussunterbringung von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten ist angesichts ihres zumindest wohnähnlichen Charakters grundsätzlich mit dem Wohnen verträglich.*)

3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher findet die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten, dem Spitzenpegelkriterium und der von ihr definierten Vorbelastung bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (Bestätigung der Rspr. des Senats, vgl. VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13 und VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 3 S 3538/94, dazu IBR 1995, 538).*)

4. Umfasst die Baugenehmigung weitere, nicht notwendige Stellplätze, so ist die Frage der Zumutbarkeit insoweit unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und insbesondere des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A) zu beurteilen.*)

5. Die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zur Gruppe der ohne Weiteres zumutbaren notwendigen oder zur Gruppe der individuell auf Zumutbarkeit zu prüfenden weiteren Stellplätze ist nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt. Vielmehr ist diese anhand der Wertung des § 37 Abs. 8 Satz 2 Satz 2 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass sie u. a. das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören, vorzunehmen.*)

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IBRRS 2016, 2195
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In einem Dorfgebiet muss man mit (Tier-)Gerüchen leben!

VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.08.2016 - 3 K 2524/16

1. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können auch Gerüche zumutbar sein, die 20 Prozent der Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten.*)

2. Maßstab für die Beurteilung, was einem Betroffenen an Rücksichtnahme zuzumuten ist, ist lediglich die aktuell ausgeübte tatsächliche Nutzung; auch bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die bloße Möglichkeit zukünftiger Betriebserweiterungen nicht bereits vollzogenen Veränderungen gleichzusetzen.*)

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IBRRS 2016, 2141
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was immissionsschutzrechtlich zulässig ist, ist baurechtlich nicht rücksichtslos!

VG Ansbach, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 S 16.01218

1. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe zurückzugreifen.

2. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

3. Eine Anlage, die keine stärkeren Immissionen verursacht als jeweils immissionsschutzrechtlich zulässig, ist auch im baurechtlichen Sinn nicht rücksichtslos.

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IBRRS 2016, 3033
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nach Auslegung neues Gutachten eingeholt: Erneute Auslegung erforderlich?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.05.2016 - 1 MN 180/15

1. Der Senat lässt unentschieden, ob den Grundsätzen zu folgen ist, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 22.05.2015 - 4 VR 5.14 - und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - zur Handhabung des § 47 Abs. 6 VwGO bestimmt hat.*)

2. Anders als bei § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB reicht es für die Bekanntmachung der Entwurfsauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Aushang aus, dass die Mitteilung 8 Tage vor Beginn der Monatsfrist ausgehängt worden ist (wie BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68).*)

3. Ein nach öffentlicher Auslegung eingeholtes Gutachten verpflichtet nicht zu neuerlicher Auslegung, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird.*)

4. Zur Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB (umweltbezogene Informationen).*)

5. Zur Ermittlungstiefe hinsichtlich Geruchs-, Geräusch- und möglichen Bioaerosol-Immissionen.*)

6. Zur Abwägungsrelevanz von Erweiterungsabsichten von Landwirten.*)

7. Es gibt keinen allgemeingültigen Satz, Dorfgebiete mit schon vorhandener Tierhaltung dürften nur nach vorheriger Begutachtung auf Bioaerosolbelastungen geplant werden.*)

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IBRRS 2016, 1371
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnbebauung vs. Landwirtschaft: Geruchsimmissionen (un-)zumutbar?

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2016 - 15 CS 15.1576

Zum Nachbarschutz gegen Geruchs- und Lärmimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben.*)

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IBRRS 2016, 2014
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie bemisst sich die Erheblichkeit von Geruchsbeeinträchtigungen?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2016 - 3 S 1784/1

1. Für die Frage der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen sind bei einem Grundstück mit Wohnbebauung allein die Einwirkungen auf das Gebäude und den geschützten Außenwohnbereich maßgebend. Es steht nicht im freien Belieben eines Grundstückseigentümers, sein gesamtes Grundstück mit Außenwohnbereichen zu versehen und vom benachbarten Anlagenbetreiber zu verlangen, er habe darauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen. Vielmehr können Außenwohnbereiche nur in dem Umfang geschützt werden, wie dies den mit der Eigenart des Baugebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten auch außerhalb des Wohngebäudes entspricht (wie VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2013 - 15 CS 12.743; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2004 - 1 LA 277/03, IBRRS 2004, 3437 = NVwZ-RR 2005, 455 ff.).*)

2. Zur Ermittlung der Erheblichkeit von Geruchsbeeinträchtigungen durch die Haltung von Mastbullen ist bei Anwendung der GIRL und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 jedenfalls für emissionsarme Verfahren der Bullenmast der Gewichtungsfaktor 0,5 in Ansatz zu bringen.*)

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IBRRS 2016, 1236; IMRRS 2016, 0951
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
17 Flüchtlinge in zwei Wohnungen einer Doppelhaushälfte: Wohnnutzung?

VGH Hessen, Beschluss vom 03.03.2016 - 4 B 403/16

1. Die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen in einer Doppelhaushälfte stellt nach den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar.*)

2. Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind.*)

3. Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden.*)

4. Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig nachkommt.*)




IBRRS 2016, 0999
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2167/15

Zum Prüfprogramm der Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO-BW und dem hierbei zu berücksichtigenden Nachbarschutz.*)

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IBRRS 2016, 0491
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Doppelgarage für den Nachbarn unzumutbar?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2015 - 10 B 1041/15

Es ist anhand aller für den Einzelfall bedeutsame Umstände zu ermitteln, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen in Form von Lärm und Gerüchen hervorruft. Vor allem sind der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist der Umfang der zu erwartenden Belästigungen maßgeblich.

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IBRRS 2014, 1374
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Drittanfechtung einer Baugenehmigung: Wirksamer Bebauungsplan erforderlich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 1010/13

1. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können. Wird eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist.*)

2. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss.*)

3. Verkehrslärm determiniert den Gebietscharakter nicht.*)

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IBRRS 2013, 2702
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Asylbewerberheim im Gewerbegebiet unzulässig!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12

1. Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861).(Rn.11).*)

2. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.(Rn.14).*)

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IBRRS 2013, 1155
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gartencenter neben sog. Störfallbetrieb zulässig?

BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11

1. Der Begriff des "angemessenen" Abstands im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist ein zwar unbestimmter, aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu.*)

2. Ist der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum, den der EuGH den Genehmigungsbehörden im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zuerkannt hat. Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine "nachvollziehende" Abwägung; sie ist sachgeleitete Wertung und unterliegt ebenfalls der vollen gerichtlichen Kontrolle.*)

3. Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot bietet für die unionsrechtlich geforderte "nachvollziehende" Abwägung eine geeignete Anknüpfung. Bei richtlinienkonformer Handhabung ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht unbrauchbar.*)

4. Eine Vorhabenzulassung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ist abzulehnen, wenn die zu berücksichtigenden nicht störfallspezifischen Faktoren den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung überschreiten und das Vorhaben deshalb einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nur im Wege einer förmlichen Planung bewältigt werden kann.*)

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IBRRS 2013, 0455
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
TA Lärm: Passiver Lärmschutz reicht nicht aus!

BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11

Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO eröffnet im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.*)

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IBRRS 2012, 2378
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau an Doppelhaushälfte rücksichtlos?

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.05.2012 - 5 K 4291/11

Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme kann dann vorliegen, wenn durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Durch Anbauten oder Bauteile an nur einer der beiden Doppelhaushälften muss dabei allerdings ein solches Ungleichgewicht entstehen, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen des anderen auswirkt.*)

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IBRRS 2012, 2860
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz bei Lichtimmissionen von Videowerbeanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2012 - 3 S 2658/10

Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) können dabei als sachverständige Beurteilungshilfe für die Prüfung im Einzelfall herangezogen werden, ob Lichtimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.*)

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IBRRS 2011, 3130
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehranspruch gegen Minigolfanlage

VG Freiburg, Beschluss vom 05.08.2011 - 3 K 1170/11

Bei einem Minigolfplatz handelt es sich in der Regel nicht um eine Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Er fällt deshalb in den Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie.*)

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IBRRS 2011, 4138; IMRRS 2011, 2952
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Besondere Empfindlichkeit = erhöhte Rücksichtnahme?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 ME 76/11

Das Maß der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme erhöht sich nicht wegen der besonderen Empfindlichkeit eines Betriebs Umwelteinwirkungen gegenüber.*)

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IBRRS 2011, 2842
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aus Fabrik wird MFH: Gewerbenachbar abwehrberechtigt?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2011 - 2 A 1058/09

1. Im Fall eines Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe können faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und sich Abweichungen von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm rechtfertigen.

2. Dies gilt besonders, wenn die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einem benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb "belastet" ist.

3. Unterliegt das für eine Wohnnutzung vorgesehene Grundstück einer Immissionsvorbelastung durch einen benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb, wirkt sich dies für das Wohngrundstück schutzmindernd aus und begründet eine gesteigerte Duldungspflicht.

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IBRRS 2011, 0591; IMRRS 2011, 0432
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Ist eine Ansammlung von fünf Wohngebäuden ein Ortsteil?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09

1. Für das Vorliegen eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist unerheblich, ob die vorhandene Bebauung einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.*)

2. Zum Vorliegen eines Ortsteils bei einem Bebauungskomplex aus fünf Wohngebäuden, einem Betriebsgebäude eines Getränkegroßhandels und neun Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen landwirtschaftlicher Betriebe.*)

3. Wird der nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 "Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe" vom März 2001 ermittelte Normabstand unterschritten, folgt allein daraus noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind.*)

4. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses in einem faktischen Dorfgebiet nahe der Güllegrube eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs mit Rinderhaltung unter Berücksichtigung einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erstellten Ausbreitungsrechnung.*)

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IBRRS 2011, 0834
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
An Schreinerwerkstatt heranrückende Wohnbebauung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - 5 S 933/10

1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht einer Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandenen neuen präsenten Beweismitteln auch zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht entgegen.*)

2. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer an eine genehmigte Schreinerwerkstatt heranrückenden Wohnbebauung.*)

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IBRRS 2011, 3283; IMRRS 2011, 2365
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehranspruch gegen Lichtimmissionen?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 S 2112/09

1. Zur bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb (hier verneint).*)

2. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG folgt nicht, dass diese Immissionen auch bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in dieser Vorschrift genannten Anlagen außer Betracht zu bleiben hätten.*)

3. Der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen ("Licht-Leitlinie") sind Aussagen zur Beurteilung der Lichteinwirkung auf Pflanzen nicht zu entnehmen. Eine abstrakte Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen lässt sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht bestimmen.*)

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IBRRS 2010, 3891
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnbebauung und Schlachtbetrieb: Rücksichtnahme

VG Hannover, Beschluss vom 08.10.2010 - 4 B 3887/10

1. Eine heranrückende Wohnbebauung hat keine Rücksicht auf eine bestehende handwerklich betriebene Rossschlachterei in einem faktischen Mischgebiet zu nehmen.*)

2. Die Baugenehmigung einer Schlachterei wird in hygienerechtlicher Hinsicht durch das Zulassungsverfahren nach der Tier-LMHV ersetzt/ergänzt.*)

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IBRRS 2010, 1037; IMRRS 2010, 0690
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Nachbarklage gegen Lichtimmissionen

VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 - 25 K 4079/09

1. Werden bei einer Beleuchtung eines Gebäudes die immisionsschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten, so ist eine Nachbarklage gegen etwaige Lichtimmissionen (grüne Beleuchtung eines Nachbargebäudes) grundsätzlich unbegründet.

2. Im Übrigen kommt es bei der Ermittlung, ob eine subjektiv empfundene Belästigung tatsächlich erheblich ist, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an; insbesondere bei Lichtimmissionen können von dem Betroffenen Maßnahmen zur Lichtdämpfung - also etwa Zuziehen der Gardinen bei Nacht - verlangt werden.

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IBRRS 2010, 1098
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit EU-Richtlinie

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 4 C 5.09

1. Zur Vereinbarkeit eines den Bau eines Gartencenters beinhaltenden Bauvorhabens mit Art. 12 Abs. 1 RL 82/96/EG (Seveso-II-RL).

2. Zur Auslegung der Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL zur Ermittlung des zur Erfüllung der aus ihr hervorgehenden Pflichten erfassten Adressatenkreises.

3. Zur Zulässigkeit des Zulassungsverbots eines den angemessenen Abstand zu einem bestehenden Betrieb nicht wahrenden, öffentlich genutzten Gebäudes in Anbetracht eines eventuell in Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL enthaltenen Verschlechtungsverbots.

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IBRRS 2009, 3840
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
UMTS-Station in Wohngebiet zulässig?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2009 - 1 LC 236/05

1. Der Senat hält an seiner im Eilverfahren 1 ME 256/04 (NdsVBl. 2005, 132 = ZfBR 2005, 281 = BRS 67 Nr. 64 = BauR 2005, 975) entwickelten Auffassung fest, abstandsrechtlich sei nur auf die UMTS-Antenne abzustellen, wenn das sie tragende Gebäude (hier: Bunker aus dem II. Weltkrieg) in seiner genehmigten Funktion nicht tangiert und die Notwendigkeit, seine statische Eignung zu prüfen, durch die Aufstellung von Antenne und Technikschränken nicht hervorgerufen wird.*)

2. Eine "einfache" UMTS-Station kann in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 als Ausnahme zugelassen werden.*)

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IBRRS 2009, 3948
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht genehmigungskonformer Anbau: Kein Nachbarschutz!

VG Saarlouis, Beschluss vom 15.09.2009 - 5 L 699/09

1. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18.02.2004 ist die Verpflichtung zum deckungsgleichen Anbau ein an eine vorhandene Grenzbebauung entfallen. Nach neuem Recht ist allein die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht Maßstab für die Größe des Anbaus.*)

2. Eine Verstoß gegen § 22 Abs. Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn das Vorhaben nicht deckungsgleich an das vorhandene Gebäude angebaut wird, sondern erst wenn das Bauvorhaben auf Grund seines Umfanges den Rahmen des Verträglichen überschreitet.*)

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IBRRS 2009, 1160
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Betrieb von Fußballstadion bei benachbarter Wohnbebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08

1. Zur immissionsschutzrechtlichen Problematik des Betriebs eines Fußballstadions bei benachbarter Wohnbebauung (hier: Interessenabwägung im Einzelfall).*)

2. Die 18. BImSchV enthält konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken.*)

3. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.*)

4. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft.*)

5. Der nordrhein-westfälische Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13. September 2000 kann als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden.*)

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IBRRS 2008, 2920
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung einer Turnhalle als Festhalle

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06

Die in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) enthaltenen Regelungen über seltene Ereignisse besitzen indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden.*)

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IBRRS 2008, 0112
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zumutbarkeit von Gerüchen im Dorfgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06

1. Für die Bewertung der von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsbelastungen gibt ein auf der Grundlage der GIRL erstelltes Gutachten eine Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe.*)

2. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können auch Gerüche zuzumuten sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten.*)

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IBRRS 2006, 4427
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gewerbebetrieb contra heranrückende Wohnbebauung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2006 - 5 S 1904/06

1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.*)

2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.*)

3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745).*)

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IBRRS 2007, 0216
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Großflächige Handelsbetriebe nur in Ober-/Mittelzentren

VGH Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06

1. Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden.*)

2. Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.*)

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5 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

4. Modifikation des Gebots der Rücksichtnahme (Abs. 1 S. 2) (BauNVO § 5 Rn. 7-8)

§ 9a Verordnungsermächtigung (BauGB § 9a Rn. 1-4)