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11 Beiträge gefunden
IBR 2018, 598 OLG Köln - Bauteilöffnung ist keine Mängelbeseitigung ...
IBR 2017, 55 OLG Düsseldorf - DIN-Normen sind berufliche Grundausstattung und nicht erstattungsfähig!
IBR 2016, 246 OLG Düsseldorf - Gerichtssachverständiger darf Lichtbilder eines Privatgutachters verwerten!
IBR 2012, 551 AG Halle - Was kann pauschal für Fotos, Kopien und "Porto/Telefon/EDV" abgerechnet werden?
IBR 2010, 312 OLG Köln - Erstattung der Vergütung für umfassende prozessbegleitende Sachverständigentätigkeit?
IBR 2009, 513 OLG Frankfurt - Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten als Mangelfolgeschäden?
IBR 2008, 1184 LG München I - Keine Duldungspflicht Dritter für Beweisaufnahme!
IBR 2007, 612 OLG München - Kein Verschulden bei fehlerhaften Regeln der Technik!
IBR 2006, 357 OLG Düsseldorf - Die Bausachverständigen und das Rechtsberatungsgesetz
IBR 2003, 488 OLG Düsseldorf - Muss ein Bausachverständiger "wirtschaftlich" arbeiten?
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1 Aufsatz gefunden
WDV-Systeme mit Polystyrol: Rechtliche Beurteilungsfragen zwischen anerkannten Regeln der Technik und konkreter Gefahr
(Till Fischer)
Dokument öffnen IBR 2016, 1002

29 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2334; IMRRS 2020, 0984
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger schaltet sich in Reparatur ein: Haftung für (zweiten) Schaden!

BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19

Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter KfZ-Sachverständiger unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturleistung der von diesem mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt ein, kann dies seine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden weiteren Schaden begründen.*)

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IBRRS 2019, 0113; IMRRS 2019, 0064
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Gutachter berät Versicherung: Haftet er gegenüber dem Versicherungsnehmer?

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2018 - 20 U 88/18

1. Ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe haftet ausnahmsweise dann persönlich, wenn er besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat.

2. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Auftreten als „ausgewiesener Fachmann“ und „Wortführer“, ebenso wenig der Hinweis auf eine besondere eigene Sachkunde.

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IBRRS 2018, 2630; IMRRS 2018, 0941
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Ursprungszustand muss nach Bauteilöffnung nicht wiederhergestellt werden!

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2017 - 9 U 194/13

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger muss nach einer Bauteilöffnung nicht wieder den Zustand herzustellen, der vor der Begutachtung bestanden hat.

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IBRRS 2017, 0788; IMRRS 2017, 0316
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger entscheidet über Bauteilöffnung!

OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016 - 5 W 49/16

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestimmt in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Diese Maßnahmen (hier: eine Bauteilöffnung) hat er selbst oder durch geeignete Hilfspersonen zu ergreifen.

2. Er darf diese Tätigkeit nicht auf eine Partei verlagern, wenn diese damit nicht einverstanden ist.

3. Der Sachverständige muss nicht den Zustand wiederherstellen, der vor der Begutachtung bestanden hat.

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IBRRS 2016, 1570; IMRRS 2016, 1126; IVRRS 2016, 0185
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Isolierungs- und Wärmedämmungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.

2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).

3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.

5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.

6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.




IBRRS 2013, 4264; IMRRS 2013, 2055
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Privatsachverständigen bei Mängelbegutachtung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12

1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)

2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)

3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)

4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)

5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)

6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)

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IBRRS 2013, 1282; IMRRS 2013, 0781
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorbehaltlose und vollständige Zahlung kann Abnahme sein!

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2013 - 3 U 775/12

1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)

2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)

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IBRRS 2013, 1281; IMRRS 2013, 0780
BauvertragBauvertrag
Vorbehaltlose und vollständige Zahlung kann Abnahme sein!

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 U 775/12

1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)

2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)

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IBRRS 2011, 1656; IMRRS 2011, 1188
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Inhalt und Umfang des Regressanspruchs eines Versicherers

OLG Jena, Urteil vom 19.04.2011 - 4 U 515/10

1. Voraussetzung eines Regressanspruchs des Sachversicherers gegen einen Dritten (= potentiellen Drittschädiger) ist, dass dem Versicherungsnehmer (des Sachversicherers) seinerseits ein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zusteht (als bürgerlich-rechtlicher Ersatzanspruch), d.h. erforderlich ist zunächst Kongruenz zwischen diesem Anspruch des Versicherungsnehmers und der (von dem Sachversicherer an ihren Versicherungsnehmer) gezahlten Versicherungsleistung (auf Grund dessen versicherungsrechtlichen Deckungsanspruchs). Diese Kongruenz fehlt in dem Umfang, in dem der Sachversicherer eine weitergehende Schadenskompensation verspricht, als sie seinem Versicherungsnehmer aus dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch zustünde.

Das ist in Fällen einer Neuwertversicherung regelmäßig der Fall. In diesen Fällen ist der Drittschädiger gegenüber dem Eigentümer der geschädigten Sache nur zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtet. Kongruent ist in diesem Fall daher nur der (sog.) Sachsubstanzschaden auf der Basis des Zeitwerts, so dass ein Übergang nach § 67 VVG (a.F.) nur in diesem Umfang in Betracht kommt.

Der Zeitwert (des Sachsubstanzschadens) berechnet sich dann nach dem Neuwert der Sache abzüglich des Abnutzungswerts (entsprechend dem Alter und der Abnutzung des versicherten Gegenstandes).*)

2.Ist der Drittschädiger Auftragnehmer eines Werkvertrages (hier Austausch einer Wellasbestdacheindeckung gegen Trapezbleche), so treffen ihn - wie jeden Werkunternehmer - vertragliche Nebenpflichten (Fürsorge- und Obhutspflichten, Beratungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten) in Bezug auf den Erfolg der übernommenen Arbeit, d.h. der Vermeidung der Verletzung der Rechtsgüter des Auftraggebers. Diese Nebenpflichten sind im Regelungsgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben enthalten, müssen also stets beachtet werden; sie bestehen insbesondere hinsichtlich erkennbarer Sicherheitsmängel.

Eine solche Pflichtenlage folgt auch aus dem allgemeinen Grundsatz, bei mangelbehafteten Vorarbeiten (eines anderen Unternehmers) die Geeignetheit solcher Vorarbeiten für den übernommenen Auftrag (dessen Erfolg) zu prüfen und gegebenenfalls auf (vorhandene) Sicherheitsmängel hinzuweisen.

Zwar richtet sich grundsätzlich der Umfang einer solchen Prüfpflicht (Nebenpflicht) zunächst nach dem vom Auftragnehmer übernommenen vertraglichen Leistungsumfang, also nach den Umständen des Einzelfalls, der Prüfungsumfang wird also durch den vertraglichen Leistungsumfang begrenzt. Eine Prüfpflicht besteht aber auch bei eingeschränktem Leistungsumfang hinsichtlich gravierender Sicherheitsmängel (hier fehlende Windsog-Sicherung eines Hallendaches.)*)

3.Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist bei der weiteren Frage nach einer entsprechenden aus der Prüfpflicht folgenden Hinweispflicht (auf sicherheits-relevante Mängel) auch zu bedenken, ob - bei entsprechender Kenntnis des Auftraggebers - eine stillschweigende Risikoübernahme (des Auftraggebers) in Betracht zu ziehen ist.*)

4. Haftungsrelevant wird die Verletzung einer solchen Prüf- und Hinweispflicht aber erst, wenn darauf der vom Versicherer ersetzte Schaden kausal beruht.*)

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IBRRS 2010, 1036; IMRRS 2010, 0689
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erstattung für prozessbegleitende Sachverständigentätigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2010 - 17 W 21/10

In einem vom Besteller gegen den Werkunternehmer wegen Mängeln der Werkleistung geführten Bauprozess sind die Kosten für eine komplette Prozessbegleitung der klagenden Partei durch einen Privatgutachter, die über die Ausarbeitung einzelner schriftlicher Stellungnahmen hinaus u.a. die Durchführung diverser Besprechungstermine mit der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Erstellung erläuternder Pläne und Übersichten sowie vergleichender Gegenüberstellungen von Äußerungen der Gerichtsgutachter, die inhaltliche Überarbeitung von Anwaltsschriftsätzen sowie die - jeweils nicht gerichtlich angeordnete - Teilnahme an den vom Gericht sowie dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Verhandlungs- und Ortsterminen umfasst, jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).*)

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27 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
A. Die Reform des Bauvertragsrechts
I. Die Grundkonzeption des zum 1.1.1900 in Kraft getretenen BGB
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
D. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
I. Herstellungsverpflichtung
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
F. Vertragspflichten des Bestellers
II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung
2. Verrechnung und Aufrechnung
c) Folgen der Rechtsprechung
aa) Aufrechnungsverbote

§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
D. Bestimmung der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB
E. Keine Vergütung des Kostenanschlags gem. Abs. 3

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Hannamann)
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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen
b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen
G. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 - Schadensersatz

§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
V. Haftung für Dritte
2. Erfüllungsgehilfe

4 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)

§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger)
III. Tatbestandvoraussetzungen des § 10 Abs.2

§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (Fahrenbruch)
III. Leistungsbild, Systematik und Struktur
1. Leistungsbild und Leistungsbeschrieb


2 Abschnitte im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

I. Problem: Streitwertbestimmung (ZPO § 486 Rn. 57-66)

II. Wirkungen der Antragstellung (§ 486 Abs. 1, Abs. 4) (ZPO § 486 Rn. 67-88)



1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

1. Parteien ( Rn. 153-157)



15 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Normhistorie (VOB/B § 6 Rn. 225-228)

A. Allgemeines (VOB/B § 7 Rn. 1-7)

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