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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: nbauo
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| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IBR-Beitrag (Werkstatt) | OVG Niedersachsen - Umfasst die Baugenehmigung für ein Wohngebäude auch Ferienwohnen? |
| IBR-Beitrag (Werkstatt) | OVG Niedersachsen - Bestandsschutz nur bei gültiger Baugenehmigung! |
| IBR 2026, 205 | OVG Niedersachsen - Wer fragt, führt! |
| IBR 2026, 41 | OVG Niedersachsen - Bauablauf ist nicht genehmigungsrelevant! |
| IBR 2025, 1034 | OVG Niedersachsen - Wie ist ein Bauantrag zu behandeln, der zur nachträglichen Legalisierung gestellt wird? |
| IBR 2025, 482 | OVG Niedersachsen - Lichtreflexionen mögen lästig sein, aber sie sind nicht rücksichtslos! |
| IBR 2024, 375 | OVG Niedersachsen - (Selbstständiges) Gebäude oder bloßer Anbau? |
| IBR 2024, 94 | OVG Niedersachsen - Vermietung von Wohnraum an Feriengäste ist kein "Wohnen"! |
| IBR 2024, 40 | OVG Niedersachsen - Verdacht auf "Etikettenschwindel": Baubehörde darf Bauvorlagen nachfordern! |
| IBR 2024, 39 | OVG Niedersachsen - Luftraum des Nachbargrundstücks ist tabu! |
| 464 Volltexturteile gefunden |
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.2026 - 1 ME 23/26
Die Festsetzung eines Zwangsgelds kommt zur Durchsetzung auf Dauer angelegter Duldungs- und Unterlassungspflichten (hier Baustilllegung) auch nach einem bereits erfolgten Verstoß nur bei Wiederholungsgefahr in Betracht. Diese setzt in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte. Zumindest ein mehrmaliger Verstoß gegen das Verbot kann in der Regel eine Wiederholungsgefahr indizieren, es sei denn es, liegen zureichende der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehende Anhaltspunkte vor (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -).*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2026 - 1 KN 40/22
In einem Bebauungsplan, der erstmals eine Wohnbebauung im bisherigen Außenbereich ermöglicht, darf die Verwendung fossiler Brennstoffe auch ohne überschlägige Ermittlung der mit dem Einsatz erneuerbarer Energien verbundenen Mehrkosten ausgeschlossen werden.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2026 - 1 LA 64/25
Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude kann im Einzelfall sowohl die Nutzungsart des Dauerwohnens als auch die des Ferienwohnens abdecken. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die sich vorrangig aus der Genehmigung selbst, ergänzend auch aus dem sonstigen Genehmigungsvorgang, der konkreten Beschaffenheit des Bauvorhabens oder einem im konkreten Fall zum Ausdruck gekommenen Begriffsverständnis der Bauaufsichtsbehörde ergeben können (vgl. bereits Senatsbeschl, IBR 2024, 94).*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.02.2026 - 1 LA 120/25
1. Auswahl und Zuschnitt der Fragestellung eines Bauvorbescheids liegen in der Entscheidungsfreiheit des Antragstellers mit der Maßgabe, dass nur Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, Gegenstand der Bauvoranfrage sein können.*)
2. Hält sich die vom Antragsteller gestellte Frage innerhalb dieser Grenzen, bestimmt sie auch das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde. Spiegelbildlich ist aber auch die Wirkung des erteilten positiven Bauvorbescheids entsprechend beschränkt.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 - 1 LB 2/23
Ein Anspruch auf Löschung der Baulast besteht, wenn an ihr kein öffentliches Interesse (mehr) besteht, weil sich die Baulastverpflichtung aufgrund eines zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans aus dem öffentlichen Baurecht selbst ergibt.
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Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2026 - 4 LA 61/25
1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Hierbei kommt auch einem Privatgutachten - ebenso wie der Vorlage einer schriftlichen Auskunft - die Bedeutung eines qualifizierten substantiierten Beteiligtenvorbringens zu, welches vom Tatsachengericht verwertet werden kann.*)
2. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Von diesen Anforderungen ist gedeckt, wenn bei Vorliegen sachlicher Gründe sich die Behörde im Wege eines gestuften Vorgehens darauf beschränkt, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen.*)
3. Dem Rechtsinstitut der Verwirkung unterliegen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlichrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen. Eine Verwirkung von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen wie eine auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 NNatSchG gestützte Beseitigungsanordnung kommt daher bereits vom Ansatz her nicht in Betracht. Demzufolge hindert die bloße langjährige Hinnahme eines naturschutzwidrigen Zustandes die untere Naturschutzbehörde nicht, auch später die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die untere Naturschutzbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen.*)
4. Es liegt kein Ermessensfehler darin, den Adressaten einer Beseitigungsanordnung die Mehrkosten einer - im Übrigen auch insgesamt in Bezug auf die Kostenhöhe zumutbaren - Beseitigung naturschutzwidriger Zustände tragen zu lassen, welche dadurch entstanden sind, dass er einem Beseitigungsverlangen der Behörde über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen ist. Denn dies ist Folge seines eigenen, pflichtwidrigen Verhaltens und begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung.*)
5. Der Charakter der durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Landschaft wird nicht durch angrenzende Wohngebiete bestimmt. Aus Vorgaben eines die angrenzende Wohnbebauung betreffenden Flächennutzungsplanes, wonach auf einen angemessenen Übergang der Bebauung zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet geachtet werden solle, und damit einhergehender Beschränkungen der Eigentumsrechte für die an das Schutzgebiet angrenzende Wohnbebauung folgt nicht spiegelbildlich auch eine Erweiterung der Eigentumsrechte für Eigentümer von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2026 - 1 LB 39/25
Bei der Einordnung der Eigenart der näheren Umgebung sind vorhandene, ungenehmigte Ferienwohnnutzungen zu berücksichtigen, wenn diese in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 C 10.18, IBRRS 2019, 2513 m. w. N.). Dies kann trotz langjähriger Arbeit der Gemeinde an einem Beherbergungskonzept zur Steuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnnutzungen anzunehmen sein, wenn über zehn Jahre gegen ungenehmigte Ferienwohnnutzungen nur punktuell eingeschritten wurde und das angekündigte systematische Vorgehen zeitlich nicht absehbar ist.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2026 - 1 LA 125/25
1. Die Stellplatzpflicht gemäß § 47 NBauO ist ausschließlich im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Daher kann ein Nachbar aus einer Unterschreitung der notwendigen Anzahl von Einstellplätzen nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Abwehrrechte herleiten.*)
2. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch An- und Abfahrtsverkehr sind im Regelfall hinzunehmen. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Dabei ist grundsätzlich ein rechtskonformes Verhalten der Nutzer (oder Dritter) anzunehmen. Ein mögliches rechtswidriges Verhalten kann einem Vorhaben nur dann zugerechnet werden, wenn es sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, vom Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellt.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2025 - 1 ME 109/25
1. Ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb der festgesetzten Flächen liegt, ist nicht bebaubar. Diese Wirkung kann auch über das Baugebiet, in dem sich die Baugrenzen befinden, hinausreichen.*)
2. Es bleibt offen, ob sich diese Wirkung aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO oder aus § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ergibt.*)
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Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 7 B 18.25
1. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen im Wege einer "Feinabstimmung".
2. Bei der Beurteilung von Konfliktsituationen sind faktische Vorbelastungen zu berücksichtigen und es kann auf die Frage ankommen kann, in welchem baurechtlichen Gebiet die vorhandene und die heranrückende Nutzung stattfindet und welche Nutzung eher vorhanden war.
3. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für vom Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen.
4. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
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(27.08.2024) In letzter Sekunde klappt es doch, beim MOYN-Festival in Oyten konnten 6.500 Menschen feiern. Das OVG Lüneburg kassierte eine bauaufsichtliche Verfügung des Landkreises, die die Vergrößerung der Veranstaltung zunächst untersagt hatte. Die angeblich fehlende Baugenehmigung sei gar nicht nötig. ...
mehr…
OVG Niedersachsen, 21.08.2024 - 1 ME 121/24 (23.08.2024) Der Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. (VbU) warnt angesichts der heute vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Zahlen der Baugenehmigungen in Hessen vor der Verschärfung der anhaltenden Wohnungsbaukrise. Von Januar bis Juni 2024 wurden 7.648 Wohnungen in Hessen genehmigt. Im Vorjahreszeitraum waren es noch 9.653 Wohnungen. Das ist ein Rückgang um 20,8 Prozent.
mehr… (19.01.2023) Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 (Az.: 4 A 1791/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hat (Az.: 1 LA 20/22). Damit hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.
mehr…
IMR 2023, 164
OVG Niedersachsen, 17.01.2023 - 1 LA 20/22 (25.08.2020) Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Niedersachsen Bremen (vdw) schlägt vor, die Landesbauordnung grundlegend zu überarbeiten. In erster Linie geht es dabei um schlankere Genehmigungsprozesse, die Verwendung neuer Baustoffe und den Bestandsschutz bei Umbaumaßnahmen. "Das Baurecht in Niedersachsen ist deutlich überreguliert. Zu viel Bürokratie ist teuer und hemmt den Wohnungsbau. ...
mehr… (10.02.2014) Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Grundstückseigentümer aus Delmenhorst (Beklagter) verurteilt, die zu seinem Grundstück führenden Entsorgungsleitungen vom Nachbargrundstück der Klägerin zu entfernen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg blieb damit ohne Erfolg.
mehr… | 429 Normen gefunden |
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Bauvorlagen| 3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 5 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
| 3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
| 4 Abschnitte im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden |





