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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: duldungspflicht
461 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 480 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 15 Beiträge gefunden |
| IBR 2025, 1084 | VG Schleswig - Nachbarwiderspruch: In der Regel kein Eilrechtsschutz |
| IBR 2020, 370 | OVG Schleswig-Holstein - Lärm von An- und Abfahrtsverkehr ist hinzunehmen! |
| IBR 2019, 1161 | VG Schleswig - Nachbar kann Bauvorhaben nicht mit Berufung auf eine bestehende Baulast verhindern! |
| IBR 2018, 1014 | VGH Bayern - Reitplatz im Außenbereich hat auf benachbarte Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen! |
| IBR 2017, 1026 | VG Arnsberg - Eine Skateanlage ist kein Kinderspielplatz! |
| IBR 2017, 584 | BVerwG - Dauerhaft im Erdboden verbleibende Bohrpfähle sind keine Vorarbeiten! |
| IBR 2015, 687 | VGH Hessen - Voraussetzungen einer Mängelbeseitigungsanordnung wegen Brandschutzmängeln? |
| IBR 2013, 239 | BVerwG - Gewerbebetrieb vs. benachbarte Wohnbebauung: Passiver Lärmschutz reicht nicht aus! |
| IMR 2012, 1088 | VG Arnsberg - Hauseigentümer muss Feuerwehrsirene dulden! |
| IMR 2008, 91 | BVerfG - Duldungspflicht für Überbau in Nachbargesetzen verfassungsgemäß! |
| 128 Volltexturteile gefunden |
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23
1. Bei der baurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung einer Schweinehaltung in einen reinen Mastbetrieb handelt es sich jedenfalls um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).*)
2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts zählen bauplanungsrechtliche Vorschriften, in denen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, soweit im konkreten Fall Umwelteinwirkungen - wie etwa Geruchsimmissionen - zu beurteilen sind.*)
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Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2025 - 22 D 227/2
1. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden (verkehrlichen) Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber "außenbereichsgemäßer" Standard aus. Hier ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie im beplanten oder unbeplanten Innenbereich.*)
2. Die konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung sind insbesondere abhängig von den individuellen Umständen, namentlich dem aufgrund der Anlagennutzung zu erwartenden Verkehr. Ein allgemeingültiger Ausbaustandard existiert im Außenbereich nicht und kann insoweit von der Gemeinde nicht zugrunde gelegt oder gefordert werden.*)
3. Für die Erschließung von Windenergieanlagen, die typischerweise nur einen sehr geringen anlagenbezogenen Verkehr auslösen, reicht danach grundsätzlich und regelmäßig bereits ein reiner Feldweg, jedenfalls aber ein geschotterter Weg aus; eine Asphaltierung kann im Regelfall nicht gefordert werden.*)
4. Die Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB ist bei einer öffentlichen (Wege)-Parzelle auch ohne förmliche Widmung jedenfalls dann gesichert, wenn eine Benutzung dem Vorhabenträger aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden kann bzw. wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Vorhabengrundstück zu untersagen.*)
5. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn die Vorhabenträgerin die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion.*)
6. Die Gemeinde ist verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit des Erschließungsangebots mitzuwirken. Kommt auch nur in Betracht, dass sie verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sie sich dieser Obliegenheit, muss sie sich dies zurechnen lassen.*)
(...)
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Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 17.09.2025 - 8 A 78/23
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist für ein bauaufsichtliches Einschreiten (hier: aufgrund von Lärmimmissionen auf einem Wohngrundstück) grundsätzlich nur noch subsidiär zuständig. Vorrangig zuständig für die Abwehr von Immissionen sind die Immissionsschutzbehörden.
2. Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Abwehr von Immissionen ist jedoch gegeben, wenn das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme betroffen ist oder es dazu Auflagen in der Baugenehmigung gibt.
3. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist bereits dann verletzt, wenn die Bauaufsicht ohne hinreichende Ermittlungen über den Antrag auf Einschreiten nicht entscheidet.
Volltext
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 24.06.2025 - 4 A 3479/22
Bei einer sogenannten "Verbesserungsgenehmigung" ist hinsichtlich des bestehenden Zustands ohne das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf die Genehmigungslage, nicht auf die tatsächlich ausgeübten Nutzungen abzustellen. Sofern Nachbarn sich wie im Falle eines erkennbaren Immissionskonflikts über die einfachgesetzlichen Einfallstore auf eine drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots berufen können, wird die Behörde der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung nur gerecht, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung die maßgeblichen Faktoren erkennt und ausreichend berücksichtigt. Tut sie dies nicht oder unzureichend und erteilt trotzdem eine Baugenehmigung, widerspricht diese nicht nur objektiv dem öffentlichen Baurecht, sondern verletzt gleichzeitig den subjektiven Schutzanspruch der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen.*)
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Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 5 U 15/17
ohne amtliche Leitsätze
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Öffentliches Baurecht
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07.04.2025 - 6 K 757/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
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Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 25.03.2025 - 1 S 25.446
1. In Anbetracht der Dringlichkeit der Unterbringung von Flüchtlingen sind an die vorzunehmende Subsidiaritätsprüfung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Der Bedarfsdeckung kommt ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung.
2. Bei einer befristeten Baugenehmigung (hier: für den Neubau einer Containeranlage zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden) ist für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen und nicht etwa auf den Baubeginn oder die Nutzungsaufnahme.
3. Beschränkt sich die Bescheidsbegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, kann sich aus dem Gesamtzusammenhang gleichwohl ergeben, dass ein (geringer) Ermessensspielraum ausgenutzt und eine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen wurde.
4. Die Erschließung eines Vorhabengrundstücks ist auch dann gesichert, wenn Abwasserleitungen widerrechtlich über ein fremdes Grundstück führen.
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Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2025 - 11 A 827/22
1. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, wie sie von in Grundstücke der Straßenanlieger hineinwachsenden Wurzeln von Straßenbäumen ausgehen können.*)
2. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG-NW ergebende Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - 11 A 1701/16 -, BeckRS 2017, 100914).*)
3. Solche Ausnahmesituationen liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt oder die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (hier: verneint).*)
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Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2025 - 2 B 35/24
1. Unter dem Gesichtspunkt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren.
2. Einem "Baugebiet" sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere - den gleichen Vorgaben unterworfene - Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten.
3. Handelt es sich um eine Gemengelage, besteht von vorneherein kein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers.
4. Dem Inhaber eines Gewerbebetriebs kann ein Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zustehen, wenn diese neu hinzutretende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wäre und durch die neu hinzutretende Wohnbebauung vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet würden. Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen.
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Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2025 - 2 ZB 24.2050
(Ohne amtliche Leitsätze)
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| 11 Nachrichten gefunden |
(14.12.2022) Das Sächsische Kabinett beschloss am 13.12.2022 die Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes und weiterer Vorschriften mit Bezug zur Justiz in den Landtag einzubringen. Die durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorgeschlagenen Änderungen im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz haben zum Ziel, den Klimaschutz durch Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich zu fördern. Die beschlossenen Regelungen ermöglichen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung von Dämmmaßnahmen an benachbarten Gebäuden verpflichtet werden kann, auch wenn die Wärmedämmung in das Grundstück der Nachbarn hineinragt. Die verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieeffizienz im Gebäudebereich bilden einen Baustein des im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziels der Förderung des Klimaschutzes.
mehr… (12.11.2021) Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Nachbarrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
mehr…
IMR 2022, 81
BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20 (08.08.2019) Rauchmelder können im Brandfall Leben retten. Daher sind sie in Neubauwohnungen bundesweit Pflicht. Für bestehende Wohnungen laufen teils noch Übergangsfristen. Was vorgeschrieben ist, erläutern wir hier.
mehr… (16.07.2015) Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage von Flughafenanwohnern, die sich vor allem gegen den nächtlichen Flugverkehr auf dem Flughafen Köln/Bonn gewandt hatten, abgewiesen. Die mündliche Verhandlung fand bereits am 2. und 3. Juni 2015 statt. ...
mehr… (04.09.2012) NRW und Bremen haben einen Gesetzgebungsvorschlag (Bundesrats-Drucksache 474/12) im Rahmen der Novelle des Baugesetzbuches in den Bundesrat eingebracht, der die bisherige Duldungspflicht in § 179 Baugesetzbuch zu einem Handlungsgebot an den Eigentümer verschärfen soll. Bislang ist für ein Eingreifen das Vorliegen eines Bebauungsplans erforderlich. ...
mehr… (16.05.2011) "Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mietrechts greift zu kurz", kritisiert NABU-Präsident Olaf Tschimpke. "Wir warnen die Regierung davor, hier kopflos und sozial unausgewogen zu agieren."
mehr… (29.10.2010) Die Vierte Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat in einem Nachbarschaftsstreit durch Urteil vom 28. Oktober 2010 die gegen den FC Möning 1949 e.V. und die Stadt Freystadt gerichtete Klage auf Unterlassung von Lärmemissionen abgewiesen.
mehr… Landesregierung bringt Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes in den Hessischen Landtag ein
(08.07.2009) Angesichts der zunehmenden Bedeutung energiepolitischer Fragen wird der und der Hessischen Bauordnung aus der vergangenen Legislaturperiode nunmehr erneut in den Hessischen Landtag eingebracht. "Mit diesem Gesetzentwurf sollen zukünftig die Möglichkeiten der nachträglichen Anbringung einer Wärmedämmung an eine Grenzwand erleichtert werden", erklärte der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn heute in Wiesbaden.
mehr… (21.02.2008) § 7b Abs. 1 Satz 1 NRG-BW, welcher regelt, dass übergreifende untergeordnete Bauteile zu dulden sind, ist verfassungsgemäß. So das BVerfG in seinem Beschluss vom 19.07.2007.
IMR 2008, 91
BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03 (14.12.2007) Die Klagen mehrerer Gemeinden und Anwohner gegen die Änderungsgenehmigung für den regionalen Verkehrsflughafen Allgäu sind heute auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen.
mehr…
BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06 | 23 Normen gefunden |
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (Stand: 01.05.2013)
HmbWoSchG (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz)
§ 13Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 01.08.2009)
NachbG-NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 23aWärmedämmung und Grenzständige Gebäude (Stand: 04.06.2011)
NatSchG-BW (Naturschutzgesetz)
§ 52Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG) (Stand: 01.12.2017)
WFNG-NW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen)
§ 43Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 27.01.2012)
| 1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
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D. § 10 Abs. 3 |
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I. Tatbestandsvoraussetzungen |
| 8 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Anbringen von Gegenständen, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BauGB (BauGB § 126 Rn. 2)
IV. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 6)
19. Pflanzgebote und Ergänzungsflächen für Straßenbauten (Nr. 25 und 26) (BauGB § 9 Rn. 36-37)
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken (BauGB § 209 Rn. 1-5)
II. Anwendungsvoraussetzungen (BauGB § 216a Rn. 2-4)
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (BauGB § 182 Rn. 1-8)
| 14 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
1. Duldungspflicht (Abs. 1) (BauGB § 126 Rn. 1-4)
3. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 7-9)
c) Ausschluss der Entschädigung (BauGB § 41 Rn. 5-6)
7. Durchsetzung des Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebots (BauGB § 177 Rn. 20)
d) Andere Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte (BauGB § 179 Rn. 8)
6. Adressat und Inhalt des Gebots (BauGB § 177 Rn. 18-19)
h) Widersprechende bauliche Anlagen nach § 59 Abs. 8 (BauGB § 68 Rn. 15)
3. Entsiegelungsgebot (BauGB § 179 Rn. 9)
4. Schutzvorschriften bei Wohn- und Geschäftsraum (BauGB § 179 Rn. 10-11)
IV. Planverwirklichung (BauGB § 59 Rn. 44-49)
| 42 Abschnitte im "Bärmann/Pick, Kommentar zum WEG" gefunden |
1. Grundlagen (WEG § 14 Rn. 35-37)
II. Anspruchsvoraussetzungen (WEG § 14 Rn. 93-99)
III. Inhalt der Duldungspflicht (WEG § 15 Rn. 13-14)
I. Grundlagen (WEG § 15 Rn. 7-10)
V. Bauliche Veränderungen (WEG § 15 Rn. 40-45)
I. Allgemeines (WEG § 14 Rn. 90-92)
I. Form, Inhalt und Zugang der Ankündigung (WEG § 15 Rn. 19-27)
a) Dingliche, schuldrechtliche und possessorische Ansprüche (WEG § 18 Rn. 106-111)
2. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB) (WEG § 9a Rn. 98-101)
b) Voraussetzungen des Duldungsanspruchs (WEG § 14 Rn. 48-53)
| 145 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Duldungspflicht (BGB § 539 Rn. 53-54)
D. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 555a Rn. 63-63a)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555a Rn. 21-27)
a) Gebrauchsrecht und Duldungspflicht nicht identisch (BGB § 535 Rn. 589-591)
h) Weitergehende Maßnahmen (BGB § 555b Rn. 86-87a)
1. Bauliche Veränderung (BGB § 555b Rn. 13-14)
C. Anwendungsbereich ( Rn. 11-16a)
A. Entstehungsgeschichte ( Rn. 1-5)
b) Modernisierungstatbestand (Nr. 2) (BGB § 575 Rn. 16-19)
3. Schadensersatz (BGB § 555c Rn. 72-73)
| 10 Abschnitte im "Fritz, Gewerberaummietrecht" gefunden |
17.2 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, Duldungspflicht des Mieters ( Rn. 242-246)
17. Bauliche Veränderungen/Duldungspflichten ( Rn. 239-246)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
4. Schilder, Leuchtreklame, Markisen, Denkmalschutz ( Rn. 549-553)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
| 8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
III. Mitwirkungspflicht und Sanktionen (ZPO § 144 Rn. 8-10)
V. Durchführung der Zwangsvollstreckung (ZPO § 887 Rn. 22-23)
I. Normzweck (ZPO § 144 Rn. 1-2)
4. Gewahrsam bei der Pfändung (ZPO § 809 Rn. 5)
II. Voraussetzungen für Lokaltermine (ZPO § 219 Rn. 2-3)
VII. Durchführung der Verhaftung (ZPO § 802g Rn. 17-19)
| 8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |





