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710 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 715 Treffer in Alle Sachgebiete.
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

182 Beiträge gefunden |
IBR-Beitrag (Werkstatt) | KG - Herstellungsverpflichtung kann auf wirtschaftlich abgrenzbaren Abschnitt begrenzt werden! |
IBR 2018, 326 | OLG Schleswig - Abnahme wird vom Bauträger vorgetäuscht: Erwerber kann Mängelrechte geltend machen! |
IBR 2018, 145 | OLG Köln/BGH - Exposé wird nicht Vertragsinhalt! |
IBR 2015, 303 | OLG Hamburg - Gebaut wie beschrieben: Leistung trotzdem mangelhaft! |
IBR 2011, 1286 | LG Marburg - Keine Bemusterung von Sandsteinen = Leistung mangelhaft? |
IBR 2011, 565 | OLG Düsseldorf - Bausoll bei funktionaler Leistungsbeschreibung: Auf die Detail-Festlegungen kommt es an! |
IBR 2011, 338 | OLG München - Bauträgervertrag über "exklusives Einfamilienhaus": Auslegung der Baubeschreibung |
IBR 2010, 1093 | LG Potsdam - Symptomrechtsprechung: Ausnahme für erst spät auftretende Mängel? |
IBR 2010, 129 | OLG Düsseldorf - Vergütung für nicht beauftragte Leistungen? |
IBR 2008, 633 | OLG Düsseldorf/BGH - Pauschalpreisvertrag: Nachtragsforderung bei geänderter Leistung! |
3 Aufsätze gefunden |

81 Volltexturteile gefunden |

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24
1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)
2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)
3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)


KG, Urteil vom 12.03.2025 - 21 U 138/24
1. Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes muss jedenfalls eine Fahrtaktik zum Abstellen des Fahrzeugs möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand oder ohne nennenswerte Komforteinbuße auskommt.*)
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge ein- und ausparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einparken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können.*)
3. Der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und durchschnittlichen Fahrkünsten überschreitet. In diesem Rahmen hat der Erwerber gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens hinzunehmen.*)


LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2024 - 2 O 13/24
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit.
2. Eine sog. Bagatellklausel in einem Bauträgervertrag, wonach „Abweichungen von der Baubeschreibung (…) keinen Mangel darstellen, soweit sie (…) geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind“, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
3. Die Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder sogar höherwertig als das versprochene Material sein mag, stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zusagt wurde und es an einer wirksamen Abweichungsklausel fehlt.
4. Der Erwerber ist nur und erst dann zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif, mithin im Wesentlichen fertiggestellt und im Wesentlichen mangelfrei ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abnahmereife trägt der Bauträger.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 - 22 U 208/23
1. Kann ein Bauwerk nicht wie vertraglich zugesagt errichtet werden, ist nicht ohne weiteres von Unmöglichkeit der Leistung auszugehen. Vielmehr obliegt es dem Unternehmer, eine möglichst gleichwertige Leistung herzustellen und mit dem Besteller hierüber eine Einigung herbeizuführen.
2. Beruft sich ein Unternehmer darauf, dass er wegen Störungen den Fertigstellungstermin nicht habe einhalten können, genügt es zu seiner Entlastung nicht, wenn er zu (vermeintlichen) Störungen des Bauablaufs vorträgt. Nicht jede Störung wirkt sich auf den Bauablauf aus, weshalb es einer bauablaufbezogenen Darstellung bedarf.
3. Der Unternehmer muss darlegen, wie er den hypothetischen-störungsfreien Bauablauf geplant hatte und in welcher Art und Weise sich die Störungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs ausgewirkt haben.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 123/22
1. Wird im Rahmen eines Bauträgervertrags als Beschaffenheit nur eine Größe von 98% der voraussichtlichen Wohnfläche vereinbart, so ist aufgrund dieser eingeschränkten Beschaffenheitsvereinbarung auch nur die Mindestgröße von 98% der voraussichtlichen Wohnfläche Gegenstand der vertraglichen Zusage.
2. Bei einer solchermaßen eingeschränkten Beschaffenheitsvereinbarung ist ein Minderungsanspruch per se nur für Abweichungen unterhalb der einvernehmlich festgelegten Mindestfläche geschuldet.
3. Die Rechtsprechung des BGH zu einer sog. Geringfügigkeitsklausel (BGH, IBR 2000, 74) ist in diesem Fall nicht einschlägig.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 150/22
1. Sieht der Bauträgervertrag vor, dass sich die Größe der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) bemisst, wobei die Flächen nicht überdachter Dachterrassen zu 25% anzurechnen sind, ist auch die Grundfläche der im Bereich einer Dachterrasse herzustellenden extensiven Grünfläche zu 25% in die Wohnflächenberechnung einzustellen.
2. Extensive Grünflächen eröffnen ähnliche Nutzungsmöglichkeiten wie ein mit Betonplatten versehener Terrassenbereich, weshalb sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung ihrer funktionalen Ausrichtung als Dachgarten gem. § 4 Nr. 4 WoFIV anzusehen sind.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2022 - 24 U 49/21
1. Nur wenn sich der Veräußerer einer Immobilie zu Bauleistungen verpflichtet, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (Anschluss an BGH, IBR 2007, 429; OLG München, IBR 2022, 575).*)
2. Bei einer Renovierungsverpflichtung oder bei einer sonstigen Umbauverpflichtung, die nicht den Umfang eines Bauvertrags erfüllt, ist § 650u BGB demzufolge nicht anwendbar; auf derartige Verträge ist vielmehr neben dem Kaufrecht das Werkvertragsrecht anzuwenden: Das gilt etwa, wenn sich die baulichen Verpflichtungen nach Art und Umfang in Maßnahmen erschöpfen, die einer (aufwändigen) Renovierung - im Gegensatz zu einer "Kernsanierung" - entsprechen.*)
3. Die Regelung zum Ausschluss des Rücktritts gem. § 323 Abs. 6 BGB wird nicht durch § 645 BGB verdrängt.*)
4. Eine Rücktrittserklärung i.S.v. § 349 BGB kann zwar auch konkludent, z. B. im Wege einer auf Rückzahlung einer vertraglich geschuldeten Leistung gerichteten Klageerhebung erfolgen; jedoch reicht dafür nicht schon die bloße Bezugnahme auf einen vorgerichtlichen Schriftsatz, in dem ein früherer, nicht wirksamer Rücktritt erklärt worden ist (Anschluss an OLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14, IBRRS 2014, 4587).*)


LG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - 14e O 193/16
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. AGB liegen nicht vor, wenn sie von einem Notar vorgeschlagen werden.
2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe entfällt, wenn der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Zeitplan sei durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gestört worden.
3. Die Tatsache, dass die Baugenehmigung später als erwartet erteilt wird, stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Mit einer gewissen Bearbeitungszeit der Baubehörden für eine Baugenehmigung muss ein Bauträger immer rechnen.


OLG Köln, Urteil vom 23.11.2016 - 11 U 173/15
1. Handelt es sich bei den bildlichen Darstellungen des Bauvorhabens in einem Exposé vornehmlich um Computergrafiken, kann der Erwerber nicht darauf vertrauen, dass das Objekt in der Realität exakt so ausgeführt wird, wie in den Computergrafiken visualisiert.
2. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 451/15
1. Die Feststellung, ob ein Mangel erheblich ist und der Besteller aufgrund dessen vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und des Beseitigungsaufwands berücksichtigt.
2. Bei behebbaren Mängeln ist auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei 5% des Mängelbeseitigungsaufwands.

1 Materialientext gefunden |
Schreiben privater Verbände
Stellungnahme BSB: "Überprüfung des Bauvertragsrechts"Stellungnahme BSB: Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Überprüfung des Bauvertragsrechts" - Beantwortung des Fragebogens für die Praxisbeteiligung
(vom 14.04.2005)

1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.

30 Blog-Einträge gefunden |
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Worum geht es?
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"Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten."Wenn ein Auftraggeber darauf seine ablehnende Haltung stützt, wird nicht berücksichtigt, dass der Auftragnehmer mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag Aufgaben des Auftraggebers mit erledigt hat.
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24 Leseranmerkungen gefunden |
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Urteil OLG Dresden vom 08.01.2010 -1 U 1371/09 Leseranmerkung von Thomas Karczewski zu
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"Ein Blinder erhält eine Brille und kann jetzt 'wahrscheinlich' sehen!" Leseranmerkung von Kamphausen zu
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Kritik von Bach ist berechtigt Stellungnahme des Autors (RA Walther Leitzke) zu
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Missverständlicher Leitsatz Leseranmerkung von Hendrik Bach zu
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Urteil wenigstens missverständlich Leseranmerkung von Dr. Drittler zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
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IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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I. Leistungsbegriff |
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§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
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B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
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II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
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2. Inhalt der Regelung |
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III. § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B: Anordnungsbefugnis |
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2. Inhalt der Regelung |
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b) Einschränkung der Anordnungsbefugnis |
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IV. § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B: Bedenken gegen Ausführungsanordnungen |
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2. Inhalt der Regelung |
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F. § 4 Abs. 5 VOB/B: Schutzaufgaben des Auftragnehmers |
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II. Inhalt der Regelung |
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4. Besondere Schutzaufgaben |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen |
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II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme) |
30 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
I. Unterscheidung Bausoll - Bauist ( Rn. 146-150)
13. Muster: § 11 Pauschalpreis ( Rn. 317-319)
13. Muster: § 11 Pauschalpreis ( Rn. 193-195)
14. Muster: § 12 Pauschalvergütung ( Rn. 445-447)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 290-292)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 47-49)
6. Muster: § 4 Leistungen der Auftragnehmerin: Planung ( Rn. 166-168)
6. Mögliche Einwendungen des Auftraggebers ( Rn. 73)
116 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
a) Systematik, Rolle des Sachverständigen (VOB/B § 2 Rn. 144-148)
VI. Vor § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2, Nr. 3 VOB/B (VOB/B § 2 Rn. 345-350)
d) Rechtsfolge (VOB/B § 2 Rn. 195-200)
dd) Vorweg genommene Anordnung aus Notwendigkeit (VOB/B § 2 Rn. 378)
ff) Rechtsfolgen (VOB/B § 2 Rn. 92)
(3) Verweis auf nur einsehbare Unterlagen (VOB/B § 2 Rn. 111-113)
ee) Gewerbliche Verkehrssitte, typisches Verständnis (VOB/B § 2 Rn. 141-143)
(5) Abschnitt 4, Konsoltraggerüste (VOB/B § 2 Rn. 131-139)
b) Anordnung irrelevant innerhalb des Bausolls; irrtümliche Anordnung (VOB/B § 2 Rn. 368-369)
aa) Bestimmbarkeit der Leistung, Bestimmung nach Vertragsschluss (VOB/B § 2 Rn. 45-47)
20 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
1. Abweichung Erfolgssoll zu Bausoll (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 10-12)
I. Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 2 Rn. 43)
3. Anspruchsausschlüsse (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 46)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
III. Erheblichkeit der Abweichung (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 16)
C. Vergütungsanspruch des Auftragnehmers (VOB/B § 2 Abs. 8 Rn. 17)
3. Abweichungen beim Verfahrenssoll (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 17-23)
2. Gegenstand der Zusatzleistung (VOB/B § 2 Abs. 6 Rn. 1)
27 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
D. Ausgangslage und Interessen der Vertragsparteien ( Rn. 28-29)
V. Risikoübernahmeklauseln ( Rn. 91)
3. AGB des Auftragnehmers ( Rn. 61)
3. Einbeziehung behördlicher Genehmigungen ( Rn. 43-44)
B. Gesetzliches Leitbild / Regelungen der VOB/B ( Rn. 8-17)
1. Schlüsselfertigklauseln/Totale Komplettheitsklauseln ( Rn. 37-41)
112 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
B. Das Konfliktpotenzial der VOB Teile A und B ( Rn. 6-8)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 173-VOB/C DIN 18322 173)
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen ( Rn. 173-DIN 18322 DIN 18322 173)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-VOB/C DIN 18332 82)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 77-DIN 18332 DIN 18332 82)
2. VOB/C und Vertrags-/Bausoll ( Rn. 41-41a)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18311 DIN 18311 47)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18311 47)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-DIN 18333 DIN 18333 93)
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen ( Rn. 76-VOB/C DIN 18333 93)
21 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
m) Nebenleistungen/Besondere Leistungen nach DIN 18299 Abschnitt 4.1 und 4.2. ( Rn. 123-124)
a) Die Störung ist vom Auftragnehmer zu vertreten. (VOB/B § 6 Abs. 3 Rn. 10-11)
d) Zur Abgrenzung Nebenleistung/Besondere Leistung. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 21)
D. Befugnisse des Auftraggebers (VOB/B § 6 Abs. 3 Rn. 36-40)
g) Verwirklichung von Bodenrisiken. (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 29-30)
§ 13 Abs. 3 [Mängelansprüche bei vom Auftraggeber verursachten Mängeln]
II. Risikoverteilung, Planungsverantwortung und Äquivalenzverhältnis (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 52-56)
12 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
I. Pflicht zur Umstellung des Bauablaufes (VOB/B § 6 Rn. 65-67)
14 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
3. Hohe Anforderungen an die Beschreibung der geschuldeten Leistungen ( Rn. 6-14)
IV. Projektsteuerungsvertrag ( Rn. 1-103)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
IV. Generalübernehmervertrag ( Rn. 1-107)
III. Generalunternehmervertrag ( Rn. 1-241)
7 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |