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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: amtshaftung
88 Treffer für den Bereich Sachverständigenrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 123 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

5 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 175 | OLG München - Bauteilöffnung für Probenentnahme: Keine Haftung für Wasserschaden! |
IBR 2007, 1041 | OLG Karlsruhe - Haftung des TÜV? |
IBR 2007, 162 | OLG Hamm - Stilllegung eines Öltanks: Sachverständiger haftet nicht für fehlerhafte Prüfbescheinigung! |
IBR 2001, 502 | BGH - Haftet ein Behördengutachter gegenüber Dritten? |
IBR 2001, 235 | BGH - Amtshaftung des Gutachterausschusses? |
20 Volltexturteile gefunden |

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2024 - L 7 KO 8/21
Reine Rechtsfragen sind einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich und ihre Beantwortung durch den Sachverständigen ist daher auch nicht vergütungsfähig. Die gerichtliche Einholung von Rechtsgutachten ist, soweit nicht die in § 293 ZPO geregelten Ausnahmefälle eingreifen, unzulässig.


BGH, Urteil vom 25.06.2020 - III ZR 119/19
Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.*)


OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15
Für die Klärung der Haftung des Gerichtssachverständigen muss das Regressgericht prüfen, wie das Ursprungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen; darüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.


OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14
Die Grenzniederschrift, durch die aufgrund der örtlichen Feststellungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs der Grenzverlauf gestaltet wird, ist ein Verwaltungsakt. Der Vermessungsingenieur wird insoweit hoheitlich tätig. Verzichtet der Adressat des Verwaltungsakts auf einen Rechtsbehelf, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Vermessung zu.


BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.*)


OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2011 - 12 U 1473/09
Die Begleitung eines Schwertransportes durch die Polizei ist im Hinblick auf den Transporteur und das Transportgut nicht drittschützender Natur.


BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 291/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)


BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 75/09
1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt.*)
2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam.*)


BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)

1 Norm gefunden |
LFGG-BW (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit)

Übertragung von Verpflichtungen (Stand: 01.01.2002)
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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I. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers anstelle vertraglicher Vergütungsansprüche |
19 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
IV. Rechtsbehelfe (ZPO § 806a Rn. 5)
2. Benachrichtigung des Schuldners (ZPO § 845 Rn. 5)
III. Übertragung (ZPO § 160a Rn. 3-5)
2. Kostbarkeiten (Abs. 1 S. 2) (ZPO § 813 Rn. 3)
a) Abgabe der Erklärung (ZPO § 845 Rn. 3)
1. Zahlungsansprüche (ZPO § 827 Rn. 2-3)
1. Allgemeines (ZPO § 32 Rn. 15)
I. Normzweck (ZPO § 159 Rn. 1-3)
aa) Gefährdung der Gläubigerinteressen (S. 1) (ZPO § 808 Rn. 16)
§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit (ZPO § 262 Rn. 1-4)
15 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
6. Auskunftsanspruch (BauGB § 42 Rn. 15)
5. Entschädigung (BauGB § 109 Rn. 5)
4. Wirkung der Gutachten, Haftung (Abs. 3) (BauGB § 193 Rn. 17-21)
dd) Enteignungsgleicher Eingriff ( Rn. 8)
a) Kennzeichnungen (Abs. 5) (BauGB § 9 Rn. 222-226)
f) Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Abs. 6) (BauGB § 12 Rn. 89-93)
4. Angemessene Entschädigung (BauGB § 18 Rn. 9)
5. Kein Anspruch auf Aufstellung (Abs. 3 S. 2) (BauGB § 1 Rn. 31)
§ 105 Enteignungsantrag (BauGB § 105 Rn. 1-4)
4. Vertrauensgrundlage (BauGB § 39 Rn. 5-8)
4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |