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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: amtshaftung

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90 Beiträge gefunden
IBR 2020, 1010 OLG Köln - Keine Entschädigung bei Entfall situationsbedingter Lagevorteile!
IBR 2018, 597 OLG Koblenz - Unterlagen verspätet überlassen: Vermessungsingenieur erhält keinen Schadensersatz!
IBR 2015, 1094 BGH - Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar: (Keine) Entschädigung für Feuchtigkeitsschäden?
IBR 2014, 1199 OLG Hamm - Post haftet für Zustellungsfehler!
IBR 2014, 1038 OLG Dresden - Begrenzung des Amtshaftungsanspruchs auf Befreiung von Grundpfandrechten der Höhe nach auf den Grundstückswert!
IBR 2013, 1227 BGH - Gemeindliches Einvernehmen verweigert: Bauwilliger erhält keinen Schadensersatz!
IBR 2012, 736 OLG Köln - Kanalisation falsch dimensioniert: Haftet die Gemeinde für Wertminderung eines Gebäudes?
IBR 2012, 362 OLG Köln - Behörden-Zertifikat fehlerhaft: Schadensersatz aus Amtshaftung!
IBR 2012, 361 OLG Brandenburg - Grundwasser im Keller: Muss die Wasserbehörde Schadensersatz zahlen?
IBR 2011, 1354 OLG Hamm - Überlange Dauer eines Bauprozesses: Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung?
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296 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 2282
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Bauantrag zu Unrecht abgelehnt: Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen!

BGH, Urteil vom 14.08.2025 - III ZR 125/24

Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter "Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15.11.1984 - III ZR 70/83, IBRRS 1984, 0203 = BGHZ 93, 87).*)

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IBRRS 2025, 2471
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Massive Erstnutzungen begründen bodenrechtliche Spannungen!

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2025 - 2 K 2706/24

1. Bodenrechtliche Spannungen, die ein Planungsbedürfnis hervorrufen, ergeben sich im Regelfall schon dadurch, dass der durch die nähere Umgebung gesetzte Rahmen wesentlich überschritten wird (vgl. BVerwG, IBR 1995, 397; BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15, IBRRS 2017, 1896; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20, IBRRS 2021, 1033).*)

2. Die erstmalige Zulassung massiver Hauptnutzungen in rückwärtigen oder von Wohnbebauung blockartig umgebenen, innenliegenden Bereichen, die bislang von baulichen Anlagen im Wesentlichen frei sind, begründet im Allgemeinen bodenrechtliche Spannungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78; Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15.99).*)

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IBRRS 2025, 1055; IMRRS 2025, 0500; IVRRS 2025, 0216
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtshaftung bei rechtswidriger Nutzungsuntersagung!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2025 - 2-04 O 66/24

Ein Amtshaftungsanspruch ist begründet, wenn die Bauaufsicht widerrechtlich die Nutzungsaufnahme eines Bauvorhabens vor dessen Fertigstellung untersagt.

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IBRRS 2025, 0580
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
ohne Titel

VG Minden, Urteil vom 17.02.2025 - 9 K 3187/22

ohne Leitsätze

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IBRRS 2025, 0471; IMRRS 2025, 0219; IVRRS 2025, 0102
AmtshaftungAmtshaftung
Evakuierung wegen Weltkriegsbombe: Wer zahlt für Betriebsunterbrechung?

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 U 1458/23

1. Zur Frage der Passivlegitimation bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff, wenn eine Große Kreisstadt als untere Sicherheitsbehörde wegen des Fundes einer Weltkriegsbombe auf einem Krankenhausgrundstück mittels einer Allgemeinverfügung eine Evakuierung eines Krankenhauses anordnet und wenn die Entschärfung der Bombe durch einen vom Freistaat Bayern vorgehaltenen Kampfmittelbeseitigungsdienst vorgenommen wird.*)

2. Der öffentlich-rechtliche Zustandsstörer muss im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit seine polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entschädigung hinnehmen. Ein Zustandsstörer erleidet ungeachtet dessen, ob er sicherheitsrechtlich für die Störungsbeseitigung in Anspruch genommen wurde, kein Sonderopfer, das entschädigungsrechtlich im Rahmen polizeilicher Entschädigungsregeln des Freistaats Bayern oder auf der Grundlage des allgemeinen Aufopferungsrechts ausgeglichen werden müsste.*)

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IBRRS 2025, 1429
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wer haftet für Wandrisse aufgrund von Kanalbauarbeiten?

OLG Celle, Urteil vom 08.01.2025 - 14 U 49/24

1. Auch im Bereich der Daseinsvorsorge (hier städtische Entwässerung) kann eine Haftung des Staates bestehen, wenn der übertragene hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, ein enger Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der schädigenden Handlung vorliegt und das private Unternehmen lediglich als "Werkzeug" oder "verlängerter Arm" der öffentlichen Hand agiert, ohne dass diese auf die Fachkunde des Unternehmers zurückgreift, weil ihre eigenen Fachleute den detaillierten Bauablauf vorgegeben haben, diesen überwachen und alle anfallenden Entscheidungen treffen (hier bejaht für Arbeiten an einem städtischen Entwässerungskanal).*)

2. Das bauausführende Unternehmen handelt in einem solchen Fall als Verwaltungshelferin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Damit ist eine Überleitung der Haftung auf die beauftragende öffentlich-rechtliche Körperschaft verbunden.*)

3. Eine Klage gegen das bauausführende Unternehmen ist dann als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2018 - IV ZR 243/17, Rz. 32, IBRRS 2018, 2508), weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis der Beklagten nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 301/03, Rz. 7, IBRRS 2005, 2101).*)

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IBRRS 2024, 3214
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtspflichtverletzung durch verzögerte Entscheidung über Bauantrag?

BGH, Urteil vom 24.10.2024 - III ZR 48/23

1. Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BayGO in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist.*)

2. Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23.01.1992 - III ZR 191/90, IBRRS 1992, 0705).*)

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IBRRS 2024, 2000; IMRRS 2024, 1210
AmtshaftungAmtshaftung
Auch keine Entschädigung für corona-bedingte Hotelschließung im 2. Lockdown!

BGH, Urteil vom 11.04.2024 - III ZR 134/22

1. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG waren bis zum 18.11.2020 eine verfassungsgemäße Grundlage für die durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen. Insbesondere genügten sie den aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung.*)

2. Ab dem 19.11.2020 wurde die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG in § 28a Abs. 1 IfSG durch die Benennung nicht abschließender Regelbeispiele auf verfassungsgemäße Weise konkretisiert.*)

3. Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen konnten insbesondere zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Wege von Allgemeinverfügungen angeordnet werden.*)

4. Zur Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen (hier: Hotelkonzern) in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ("erster und zweiter Lockdown").*)

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IBRRS 2024, 1308
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorlagen unbestimmt: Fiktive Entscheidungsfrist läuft nicht!

VG Hamburg, Urteil vom 15.01.2024 - 12 K 4309/19

1. Eine Fiktion des Beginns der Entscheidungsfrist des § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO wegen treuwidrigen Verhaltens der Bauaufsichtsbehörde kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Unvollständigkeit der Bauvorlagen mit einer Unbestimmtheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens einhergeht.*)

2. Wenn die Gemeinde infolge der Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchführt, nach dessen Abschluss der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, kann sie eine nach § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getretene Veränderungssperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 BauGB erneut beschließen.*)

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IBRRS 2023, 2919
AmtshaftungAmtshaftung
Schadensersatz wegen verspäteter und mit unberechtigten Auflagen versehener Baugenehmigung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - 2 U 37/22

1. Jede Behörde hat die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, sein Gesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen. Hierzu gehört es, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden.

2. Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, wenn er infolge schuldhafter Verkennung der Rechtslage zögert, einem Antrag zu entsprechen, und damit dem Antragsteller zumindest zeitweilig die Entscheidung vorenthält. Eine sofortige Erledigung von Anträgen kann aber in der Regel nicht verlangt werden.

3. Welche Frist angemessen und welche Beschleunigung geboten ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen einzelnen, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird.

4. Aus der für eine Untätigkeitsklage erforderlichen Drei-Monats-Frist lässt sich keinerlei Hinweis auf die Angemessenheit der Entscheidungsfrist herleiten. Weder kann eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden, noch ist schon jede Überschreitung dieser Zeitspanne für sich pflichtwidrig.

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9 Nachrichten gefunden
Keine Amtshaftung eines Schornsteinfegers für Kosten der Nachrüstung eines Ofens
(24.03.2022) Das Landgericht München I hat die Amtshaftungsklage eines Kaminofenbesitzers gegen den Schornsteinfeger auf Ersatz von Nachrüstkosten für einen Kachelofen abgewiesen. Der Hinweis auf die Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung sei ausreichend gewesen. Auf einen möglichen Notbetrieb im Katastrophenfall habe der Schornsteinfeger nicht hinweisen müssen. Außerdem sei auch kein Schaden entstanden.
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Keine Entschädigung für Corona-Betriebsschließungen!
(18.03.2022) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.03.2021 über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.
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Terminhinweis BGH: Amtshaftungsanspruch wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung
(13.01.2021) Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG zuständige III. Zivilsenat wird darüber zu entscheiden haben, ob Mietern Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung erlässt, die wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.
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BGH zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung
(15.06.2017) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (III ZR 54/17) den Haftungsmaßstab geklärt, der bei einem Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung gilt.
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OLG Koblenz: Keine Amtshaftung wegen geplatzten Großprojektes in Mülheim-Kärlich
(13.06.2012) Obwohl Ende der 90er Jahre ein Bauvorbescheidsantrag für ein großflächiges SB-Warenhaus in Mülheim-Kärlich pflichtwidrig verspätet - abschlägig - beschieden wurde, hat die damals bauwillige Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und die Vorinstanz bestätigt.
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Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
(27.06.2011) Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2011 entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht.
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Neuer Richter am Bundesgerichtshof
(02.03.2009) Der Bundespräsident hat den Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen Roger Schilling zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
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Berufung im "FlowTex-Verfahren" wegen Amtshaftung abgelehnt
(15.10.2007) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat heute die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Es sei nicht nachweisbar, dass Finanzbeamte den Betrug mit nicht existierenden Bohrsystemen frühzeitig durchschaut hätten, heißt es zur Begründung.
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Amtshaftung bei fehlerhafte Schlussabnahme durch Bauordnungsbehörde
(04.04.2006) Verletzt die Bauordnungsbehörde bei der Schlussabnahme für ein Gebäude ihre Amtspflicht, kann sie gegenüber den Nutzern dieses Gebäudes haftbar sein. So das LG Bonn in seinem Urteil vom 15.03.2006.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen LG Bonn, 15.03.2006 - 1 O 552/04


1 Materialientext gefunden

Gesetzentwürfe

BauO-BE
Neufassung der Bauordnung für Berlin
(vom 22.12.2004)
Dokument öffnen Text

1 Norm gefunden

LFGG-BW (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit)

Dokument öffnen  § 34a
Übertragung von Verpflichtungen (Stand: 01.01.2002)

1 Blog-Eintrag gefunden
Viele Köche verderben den Brei - Amtshaftung für verzögerte Baugenehmigung
Von Dr. Stefan Pützenbacher

Es ist seit langem anerkannt, dass einem Grundstückseigentümer ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zustehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag nicht zeitnah bearbeitet bzw. der Fall einer faktischen Bausperre unterliegt (hierzu: OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2005 - 1 U 54/01; BGH NVwZ 1992, 1119). Besonders heikel ist die Situation, wenn zwar die Baugenehmigungsbehörde ebenso wie alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden einem Bauantrag zustimmt oder einen Bauvorbescheid erteilt, die oberste Bauaufsichtsbehörde jedoch anordnet, diesen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall widersprüchlicher Auffassungen mehrerer mit dem Bauantrag befasster Bauaufsichtsbehörden die Rechte des Grundstückseigentümers beeinträchtigt werden können - viele Köche verderben den Brei! Der Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde ist jedoch von der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich Folge zu leisten.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
I. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers anstelle vertraglicher Vergütungsansprüche


3 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

1. Inzidentverwerfung (BauGB § 30 Rn. 4)


2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

aa) Formerfordernisse, Genehmigungen, Widerruf ( Rn. 66-73)

III. Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB ( Rn. 80-87)


2 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

cc) Amtshaftung und Beamtenhaftung (GWB § 181 Rn. 92)

§ 160 Einleitung, Antrag





4 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

II. Ansprüche des Auftragnehmers gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ( Rn. 774-776)



1 Abschnitt im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

III. Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 5-9)