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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 200/05
BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05
VolltextIBRRS 2006, 3895; IMRRS 2006, 2841
BGH, Beschluss vom 16.08.2006 - VIII ZR 200/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12
Nach einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis gewährt § 47 Abs. 1 BImSchG einem anerkannten Umweltverband eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 und vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09, Lesoochranárske zuskupenie VLK <"slowakischer Braunbär"> - Slg. 2011, I-1255).*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05
1. Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.*)
2. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist.*)
3. § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.08.2006 - VIII ZR 200/05
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 oder des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes verlangen kann?*)
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 23.08.2005 - 3 U 991/05
§ 439 Abs. 4 BGB stellt keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Verkäufers auf Erstattung gezogener Nutzungen durch den Käufer hinsichtlich der ursprünglich gelieferten, Mangel behafteten Sache dar. Anspruchsbegründenden Vereinbarungen steht § 439 Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegen.*)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
2. Vorteilsausgleichung |
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein) |
D. Rückgabeverlangen des Unternehmers |