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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 205/07
BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07
IBRRS 2009, 2564; IMRRS 2009, 1403
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZR 205/07
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - 7 U 68/22
1. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mit, dass sich der Beginn seiner Arbeiten infolge einer Behinderung durch einen Vorunternehmer verschieben wird, so kann allein darin weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) noch ein Angebot zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit gesehen werden.*)
2. Behält sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vor, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.*)
3. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Kalkulatorische Bewertungsverfahren - beispielsweise anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten - können diese Aufgabe nicht erfüllen.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 6 U 451/21
1. Ein Leasinggeber, der durch Rücknahme und Verwertung des Leasingguts und zudem im ersten Rechtszug durch sein Prozessverhalten zu erkennen gibt, von der Wirksamkeit des Rücktritts des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das mangelhafte Leasinggut auszugehen, kann im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg argumentieren, der Leasingnehmer müsse den Leasingvertrag weiter erfüllen, bis er entweder von dem (inzwischen zahlungsunfähigen und nicht mehr greifbaren) Verkäufer die Zustimmung zum Rücktritt beibringe oder jenen erfolgreich verklage.*)
2. Macht ein Kläger im Mahnverfahren zunächst nur vertragliche Erfüllungsansprüche (hier: Leasingraten) geltend und erweitert später im Rechtsstreit die Klage auf einen Schadenersatzanspruch (hier: wegen Abgabe einer falschen Übernahmebestätigung), dann tritt die Verjährungshemmung zunächst nur bezüglich der ersten Forderung ein.*)
3. Eine AGB-Klausel des Leasinggebers, wonach der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach Rückgängigmachung des Kaufvertrags für die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gegen den Verkäufer hafte, ist unwirksam.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23
1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.
2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.
3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.
4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.
5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 - 15 U 295/21
1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen resultieren.
2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.
3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 - 22 U 118/22
1. Ein Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.
2. Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, muss er nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die von ihm behauptete Preisvereinbarung getroffen worden ist.
3. Ebenso liegt es, wenn der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller aber geltend macht, es sei ein niedrigerer Werklohn vereinbart worden.
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2022 - 8 W 29/22
1. Der Unternehmer kann mit einer auf § 650d BGB gestützten Leistungsverfügung nur den Anspruch auf Zahlung der infolge einer Änderungsanordnung erhöhten Abschlagsforderung, nicht aber eine entsprechende Nachtragsposition und/oder Teilrestwerklohnforderung aus der Schlussrechnung durchsetzen.*)
2. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Unternehmer und Schlussrechnungsreife ist der Anwendungsbereich des § 650d BGB nicht mehr eröffnet (a.A. KG, IBR 2021, 229).*)
3. Zur Selbstwiderlegung der Vermutung nach § 650d BGB für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Einzelfall.*)
VolltextOLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 13 U 3646/21
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.
2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.
3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zu Grunde zu legenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.
4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 - 304 O 341/19
1. Es steht den Parteien eines Bauvertrags frei, auch solche Bodeneigenschaften zu vereinbaren, die sich so nicht oder nicht sicher aus den durchgeführten Bohruntersuchungen ableiten lassen.
2. Gerade bei im Einzelnen unbekannten Baugrundverhältnissen, über die nur Vermutungen bestehen, können die Parteien auch einen fiktiven Baugrund vereinbaren, für dessen Bewältigung der Auftragnehmer dann entsprechend kalkulieren muss.
3. Selbst wenn die Bodenverhältnisse nicht eindeutig vereinbart werden, übernimmt der Auftragnehmer das Baugrundrisiko, wenn er bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden ein Angebot abgibt.
4. Entsprechen die Bodenverhältnisse dem, was die Parteien in ihrem Vertrag beschrieben haben, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
VolltextBGH, Beschluss vom 06.07.2021 - XI ZB 27/19
§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist. (Rn. 23 - 37)*)
Volltext16 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
IV. Auslegung von Risikoübernahmen im Bauvertrag |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
I. Abschlagszahlungen auf Werklohn |
IV. Berechnung der Abschlagszahlung |
VII. Übergang zur Schlussabrechnung |
2. Auswirkungen der Schlussrechnungsreife auf Abschlagszahlungen |
VIII. Prozessuales |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
V. Anspruch auf Abnahme |
9 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
c) Baugrundrisiken |
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
VI. AGB-Problematik |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
C. § 2 Abs. 2 VOB/B: Berechnung der Vergütung |
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler) |
A. Überblick |
B. Einzelheiten |
III. Frist zur Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 3) |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
A. § 16 Abs. 1 VOB/B |
II. Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschlagszahlung |
7 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
f) Bildung des neuen Preises (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 110)
c) Fälligkeit der Schlusszahlung ab Zugang der Schlussrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 32)
f) Vertragliche Randbedingungen (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 17-23)
e) Angabe aller preisrelevanten Umstände (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 73-79)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
3. Voraussetzungen für die Pflicht zur Abnahme (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 276-280)
24 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Beginn des Abrechnungsstadiums ( Rn. 144)
II. Fristbeginn mit Fertigstellung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 18-20)
II. Voraus- und Abschlagszahlungen (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 6-9)
cc) Baugrund- und Systemrisiko. ( Rn. 174)
k) Komplettheitsklausel. ( Rn. 120-121)
a) Der bautechnische Leistungsinhalt. (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 16-17)
2. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 16-17a)
I. Ausgestaltung der Vereinbarung über die prüfbare Abrechnung ( Rn. 6-10)
cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)
D. Folgen der Fristversäumung (VOB/B § 14 Abs. 3 Rn. 21-22)
25 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
VII. Verhältnis zur Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 45-47)
IV. Frist zur Einreichung der Schlussrechnung (VOB/B § 14 Rn. 102-105)
IX. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 50-52)
VII. Prozessuales (VOB/B § 14 Rn. 109)
VI. Nichtzahlung und Verjährung (VOB/B § 16 Rn. 42-44)
B. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 (VOB/B § 16 Rn. 6-8)
3. Rückforderung vor Schlussrechnung (VOB/B § 16 Rn. 143)
I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)
2. In sich abgeschlossener Teil der Leistung (VOB/B § 12 Rn. 99-103)
c) Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile (VOB/B § 4 Rn. 78-80)
34 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
IV. Erlöschen des Rechts auf Abschlagszahlung ( Rn. 627a-628a)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
bb) Vertragliche Regelung ist keine Geschäftsgrundlage ( Rn. 408-409)
I. Fälligkeitsvoraussetzung ( Rn. 17-21)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)
C. Rechtswirkungen der Abnahme ( Rn. 16)
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
3. Abrechnung von Nachträgen ( Rn. 511-514)
19 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
1.1. Beweislast nach der VOB Teil C. ( Rn. 43-45)
2.2 Vorgabe 2: Grundsätzliche Aussagen des BGH zum Baugrundrisiko ( Rn. 15-16)
3. VOB/C und Bauumstände ( Rn. 42-45)
V. Unterscheidung zwischen tatsächlichem und juristischem Baugrundrisiko ( Rn. 13-DIN 18312 16)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
2. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ( Rn. 37-43)
A. VOB/C - ATV - atypische DIN-Normen ( Rn. 1-6)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 61-VOB/C DIN 18299 86)