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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 246/00


Beste Treffer:
IBRRS 2001, 1306
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.09.2001 - V ZR 246/00

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IBRRS 2001, 0109; IMRRS 2001, 0042
ImmobilienImmobilien
Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstück

BGH, Urteil vom 06.07.2001 - V ZR 246/00

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 2856; IMRRS 2025, 1409
ImmobilienImmobilien
Erfolgreich gescheiterte Klimaklage

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 5 U 15/17

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2009, 2380; IMRRS 2009, 1295
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachbarliche Emissionen durch Infraschall

OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 - 3 U 3/08

Gegen Schallwellen, die von einem Heizhaus in der Nachbarschaft ausgehen, hat der Grundstücksnachbar keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

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IBRRS 2009, 0142
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2008 - 8 S 2604/08

Einem Nachbarn steht nicht schon deshalb ein allein auf die Art der baulichen Nutzung zu beziehender Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das von ihm bekämpfte Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks typischerweise in ein anderes Baugebiet gehört.*)

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IBRRS 2005, 1569; IMRRS 2005, 0823
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Fluglärm: Messung und Rechtsschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2004 - 20 D 134/00

1. Nach einem anerkannten Grundsatz des Verfahrensrechts ist die Behörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung befugt, jederzeit von sich aus einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten formellen oder materiellen Mangel zu beseitigen (hier durch so genanntes "ergänzendes Verfahren"). Rechtsgrundlage bilden insoweit diejenigen Vorschriften, die für die geänderte Entscheidung selbst gelten; für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG ist kein Raum. Der gerichtlichen Prüfung ist die behördliche Entscheidung in der Fassung zugrunde zu legen, die sie durch eine solche "ergänzende Entscheidung" erhalten hat.*)

2. Zur Kapazitätsbestimmung von Start- und Landebahnen.*)

3. Zur Fluglärmberechnung auf der Basis der so genannten AzB99 (Betriebsrichtungsverteilung, 100/100-Regelung, Umkehrschub, Abflugstrecken, Summation von Lärmquellen, Prognosegrundlagen)*)

4. Es ist auf der Grundlage des erreichten Standes der Lärmwirkungsforschung gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Luftfahrtbehörde bei der Gewährung baulichen Schallschutzes annimmt, mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) einen angemessenen Abstand von der Grenze der fachplanerischen Unzumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu wahren.*)

5. Unter den Verhältnissen am Flughafen Düsseldorf lassen sich die Wirkungen der genehmigten Zunahme der Einzelschallereignisse von 71.000 auf 122.000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel hinreichend erfassen.*)

6. Zur Rechtfertigung verbleibender Belastungen durch Fluglärm, vor allem wegen Verschlechterung des Wohnumfeldes in der Flughafennachbarschaft, durch öffentliche Verkehrsinteressen.*)

7. Zu der wegen fortdauernder Betriebseinengungen fehlenden Notwendigkeit, neben der Gewährung von baulichem Schallschutz und Außenbereichsentschädigung aktiven Lärmschutz durch weitergehende Beschränkungen des Flugbetriebs anzuordnen.*)

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IBRRS 2001, 1306
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.09.2001 - V ZR 246/00

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2001, 0109; IMRRS 2001, 0042
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstück

BGH, Urteil vom 06.07.2001 - V ZR 246/00

Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

bb) Von außerhalb des Mietobjekts (BGB § 536 Rn. 206-212)