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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 156/92
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 09.07.1998 - III ZR 87/97
a) Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit der Amtspflichten, die das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen und die Landesprüfungsämter bei medizinischen Prüfungen zu beachten haben.*)
b) Zur haftungsrechtlichen Zurechnung eines Verdienstausfallschadens bei amtspflichtwidrigen Prüfungsentscheidungen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93
1. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes PVG von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 GVBl. S. 179, 232. Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse § 88 Abs. 1 LBauO in der Fassung vom 20. Juli 1982 GVBl. S. 264; § 58 Abs. 2 LBauO in der Fassung vom 28. November 1986 GVBl. S. 307 wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 9. Juli 1993 GVBl. S. 420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 1993 GVBl. 595 eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.
2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.
3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen.
4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.
BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 156/92
a Zur Frage, wann ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist.
b) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks).
c) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen.
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