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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht
1574 Treffer für den Bereich Sachverständigenrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 1503 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 3 Beiträge gefunden |
| IBR 2006, 1037 | BGH - AGB: Ersetzung unwirksamer Klauseln möglich? |
| IBR 2006, 389 | OLG Jena/BGH - Wann gelten für Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B die gesetzlichen Verjährungsfristen? |
| IBR 2005, 1158 | BGH - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wann liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor? |
| 2 Aufsätze gefunden |
IBR 2014, 1251 | 3 Volltexturteile gefunden |
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 - 5 U 65/11
1. Soll der Gutachter die Ursache der bemängelten Heizleistung ermitteln, reicht es nicht aus, die Vertragsunterlagen mit der tatsachlichen Beschaffenheit der Anlage abzugleichen; er hat vielmehr die Qualität des Systems zu untersuchen und seine Schwachstellen aufzuzeigen.*)
2. Entscheidend ist nicht, dass die Heizungsanlage theoretisch funktionsfähig ist, sie muss tatsächlich alle Räumlichkeiten zuverlässig dauerhaft beheizen.*)
3. Liegt der Gutachterauftrag in der Überprüfung der Werkleistung des Generalunternehmers und in der Überwachung der Nachbesserungsarbeiten, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)
Volltext
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 05.08.2010 - 16 U 11/10
1. Ob ein Einheitspreis von der "üblichen Vergütung" abweicht, ist nicht entscheidend, wenn es sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis handelt. Zudem kommt es bei einer sittenwidrigen Preisüberhöhung immer auch auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet.*)
2. Auch wenn der Auftraggeber den Wunsch nach einer zusätzlichen "Innenabdichtung" mit Hohlkehle äußert und diese auch wirksam im Vertrag vereinbart wird, ändert dies nichts an der Aufklärungspflicht, die den Auftragnehmer trifft, nämlich den Auftraggeber auf die fragliche Sinnhaftigkeit der Innenabdichtung zusätzlich zur Außenabdichtung hinzuweisen.*)
3. Für die klageweise Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der Gutachterkosten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prozesspartei diese Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, auf dem einfacheren Weg der Kostenfestsetzung im Prozess geltend machen kann.*)
Bautechnik
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - 23 U 157/04
1. Hat der Bauunternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so muss er dies unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - mitteilen. Eine Verletzung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer - insbesondere als Fachunternehmer - hätte Bedenken haben müssen.
2. Abdichtungsbereiche gegen Feuchtigkeit bedürfen einer besonderen Beobachtung und Überprüfung, da diese typische Gefahrenquelle darstellen und ein kritischer Bauabschnitt ist. Auch wenn der Auftraggeber von einer fachkundigen Person beraten wird, wird der Unternehmer von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in der Regel nicht entbunden.
Volltext
| 9 Nachrichten gefunden |
(28.12.2017) Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
mehr… (22.07.2014) Der VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka hat im Juli 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit erreichen der Altersgrenze wird er im Oktober 2014 aus dem aktiven Richterdienst ausscheiden. Das ist Anlass genug, einer Persönlichkeit die Referenz zu erweisen, die über Jahrzehnte das Bauvertragsrecht hierzulande - nicht nur qua Amtes - wie kein Zweiter entscheidend geprägt hat.
mehr… (29.02.2012) Das Baurecht lebt! Zahlreiche Initiativen bringen Bewegung in die bisherigen Strukturen. Es ist Aufgabe des 4. Deutschen Baugerichtstags, diese Initiativen kritisch zu begleiten. Der 4. Deutsche Baugerichtstag findet am 11. und 12.05.2012 in Hamm statt.
mehr… (10.05.2010) Der 3. Deutsche Baugerichtstag, der am 07./08. Mai mit 650 Teilnehmern stattgefunden hat, empfiehlt dem Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zu zentralen Fragen des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts sowie des Bauträgerrechts. Hinsichtlich der für die Verbraucher so wichtigen Verträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern schlägt der Baugerichtstag ein Modell vor, bei dem der Erwerber ...
mehr… (22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
mehr… (07.03.2008) Am 13./14.06.2008 findet der 2. Deutsche Baugerichtstag in Hamm (Westf.) statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Vor dem Plenum des Deutschen Baugerichtstages werden Dr. Hartmut Mehdorn, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Bahn AG, und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, über Partnerschaft am Bau und über Risikoverteilung in Bauvertrag und Bauausführung sprechen.
mehr… BGH-Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauindustrie-Präsident Prof. Bauer referieren auf Einladung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern in Herzogenaurach
(12.02.2008) Das "Who is Who" des deutschen Baurechts und der Bauindustrie hierzulande gibt sich an diesem Freitag im Hotel HerzogsPark in Herzogenaurach ein hochkarätiges Stelldichein. Den feierlichen Anlass stellt das zehnjährige Jubiläum des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern, der 1998 von dem bekannten Erlanger Rechtsanwalt Dr. Dietrich Mandelkow begründet und seither geleitet wurde, dar. Den Initiatoren ist es gelungen, Koryphäen und führende Persönlichkeiten des deutschen Baurechts und der Bauindustrie als Redner für den "Nordbayerischen Baurechtstag" für den 15. Februar 2008 (Beginn: 9.15 Uhr) zu gewinnen.
mehr… Große Beteiligung der Fachwelt / rund 40 konkrete Empfehlungen verabschiedet
(20.05.2006) Am 19. und 20. Mai 2006 fand in Hamm/Westf. der 1. Deutsche Baugerichtstag statt. Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Gero Debusmann und des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm Thomas Hunsteger-Petermann eröffneten die Veranstaltung. Der Präsident des Deutschen Baugerichtstags Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka begrüßte sodann über 500 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sowie zahlreiche Berufsvertreter der Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und Sachverständigen.
mehr… (20.05.2006) Der 1. Deutsche Baugerichtstag hat am 19./20. Mai 2006 in Hamm folgende Empfehlungen beschlossen:
mehr… | 71 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Synopse BauvertragsrechtSynopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
Text Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
Text Deutscher Baugerichtstag
Thesen zum 4. DBGTThesen der Arbeitskreise I - IX zum 4. Deutschen Baugerichtstag am 11./12. Mai 2012 in Hamm/Westfalen
(vom 28.02.2012)
Text | 1 Interview gefunden |
Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
Volltext | 26 Blog-Einträge gefunden |
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Blog-Eintrag (
2 Leseranmerkungen)Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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Blog-Eintrag (
2 Leseranmerkungen)| 63 Leseranmerkungen gefunden |
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Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation Leseranmerkung von Stefan Leupertz zu
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| 1 Baulexikoneintrag gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Abnahmen| 82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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II. Anwendung des AGB-Rechts |
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3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
| 99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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Einleitung (Bolz/Rodemann) |
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A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
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I. Allgemeines |
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B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
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V. Die Auslegung von AGB |
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§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
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B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
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III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
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1. Gegenstand der Auslegung |
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b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags |
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aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis |
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(2) Leistungsverzeichnis |
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4. Methoden der Auslegung |
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a) Wortlautauslegung |
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5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
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c) Baugrundrisiken |
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bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund |
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D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs |
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III. Änderung des Bauentwurfs |
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IV. Anordnung des Auftraggebers |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag |
| 42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
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b. Vertragsabschluss |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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bb. Allgemeines zur Kündigung |
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V. Haftung (Schütter) |
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5. Mängelrechte |
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6. Abnahme der Architektenleistung |
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g. Teilabnahme |
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7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln |
| 27 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ( Rn. 33)
8. Verkäuferregress ( Rn. 132)
b) Die Folgen einer Änderung gemäß § 650b BGB für die Vergütung ( Rn. 363-366)
C. Wechselseitige Zahlungsklagen bei Störungen des Bauablaufs
bb) BGB-Bauvertrag / iSv § 650a BGB ( Rn. 461-463)
a) Die einschlägigen Regelungen ( Rn. 456-464)
7. Rückforderung einer Überzahlung gemäß § 650c Abs. 3 BGB ( Rn. 82-89)
aa) Vertragsinhalt als Anknüpfungspunkt ( Rn. 98-100)
d) Rücktritt vom Vertrag und außerordentliche Kündigung ( Rn. 343-347)
bb) Fälligkeit der Leistung bei fehlender Fristvereinbarung ( Rn. 24-26)
| 28 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
1. Abschlagszahlungen bei BGB-Verträgen ( Rn. 9)
B. Klagen des Auftragnehmers ( Rn. 84-85)
II. Klagen zur Geltendmachung von Nachträgen ( Rn. 175-177)
19. Muster: § 17 Mängelansprüche ( Rn. 472-473)
4. Abweichende Vertragliche Regelungen: Zahlungspläne ( Rn. 60-62)
18. Muster: § 16 Mängelansprüche ( Rn. 99-101)
B. Bürgschaft zur Sicherheit nach § 648a BGB aF (entspricht § 650f BGB nF) ( Rn. 6-9)
| 55 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
e) Beschränkung der Entschädigung auf die Dauer des Verzuges? (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 283-284)
e) Prüfbarkeit der Abschlagsrechnung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 53-54)
1. Der Begriff des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 156-157)
e) Bedeutung der Kalkulation für die Schadensschätzung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 225)
II. Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) (§ 13 VOB/B Rn. 33-50)
3. Art und Umfang des Kostenerstattungsanspruchs (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 62-64)
E. Sonstige vergütungsähnliche Ansprüche (Althaus) (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 310-321-324frei)
3. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 139)
III. Leistungsverweigerungsrechte und Einreden (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 68-72-79frei)
| 38 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
| 229 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
g) Keine Einklagbarkeit bei bloßer Obliegenheit. ( Rn. 42)
B. Behandlung von Bauablaufstörungen nach BGB ( Rn. 21-22)
E. Das Verhältnis der VOB/B zu §§ 631 ff. und §§ 650 a ff. BGB ( Rn. 109-110)
1. Die Mitwirkungspflicht und Mitwirkungshandlung beim Bauvertrag ( Rn. 25-29)
1. Befugnis, nicht Pflicht - Eigenverantwortlichkeit des Auftragnehmers (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 132)
§ 16 Abs. 1 [Abschlagszahlungen]
6. Artüblichkeit und Erwartungsgerechtigkeit (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 86)
I. Der Zeitraum bis 1926 ( Rn. 10-17)
| 35 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
A. § 640 Abs. 1 BGB (VOB/B § 12 Rn. 1-2b)
II. Einheits- und Pauschalpreisvertrag (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 1)
2. Das BGB in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung (VOB/B § 2 Abs. 5 Rn. 9b)
III. Verfallklausel (VOB/B § 11 Rn. 7)
| 270 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Kostenvergleich: Hypothetische und tatsächliche Kosten ( Rn. 309-311)
1. Voraussetzungen von § 640 Abs. 2 S. 1 BGB ( Rn. 93-94)
dd) Baustellengemeinkosten ( Rn. 315)
ee) Angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten ( Rn. 316-318)
f) Planlieferung und Nachtragsangebot ( Rn. 273-280)
3. Wirkungen der Zustandsfeststellung außerhalb von § 650g Abs. 3 BGB? ( Rn. 122-123)
4. Mitwirkung des Bestellers ( Rn. 99-103)
III. Die Zustandsfeststellung durch den Unternehmer ( Rn. 105-113)
aa) Vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation ( Rn. 329-331)
d) Das Begehren einer geänderten Leistung ( Rn. 270-271)
| 95 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
5. Zeitnahe außerordentliche Kündigung (VOB/B § 8 Rn. 27)
E. Das Verhältnis der VOB/B zum Werkvertragsrecht des BGB ( Rn. 10)
D. Der Rechtscharakter der VOB/B ( Rn. 7-9)
aa) § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB - unangemessene Benachteiligung ( Rn. 33-35)
bb) § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - Verstoß gegen das Transparenzgebot ( Rn. 36-38)
6. Teilkündigung; Umdeutung in Kündigung des Gesamten Vertrages (VOB/B § 9 Rn. 141-145)
1. Die Einbeziehung in einen Verbrauchervertrag ( Rn. 12-15)
IV. Abnahme und Aufmaß nach Kündigung, Abs. 7 (VOB/B § 8 Rn. 145-151)
C. Die verschiedenen Fassungen der VOB/B ( Rn. 5-6)
| 47 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden |
Literaturverzeichnis (abgekürzte Literatur in Klammern)
II. Mengenänderungen ( Rn. 33)
B. Änderungen der vertraglichen Bauleistung ( Rn. 407)
II. Mengenänderungen (VOB/B-Vertrag)
1. Vertragliche Grundlagen ( Rn. 454-457)
1. Bedeutungsverlust der Ausnahmetatbestände ( Rn. 310)
a) Anfechtung wegen Erklärungsirrtums ( Rn. 221)
e) Behördliche Anordnungen ( Rn. 424)
g) Geänderte Planungsvorgaben und Ausführungsunterlagen ( Rn. 429-430)
| 93 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
3. VOB/C und Sachmangelfreiheitssystem ( Rn. 62a-63a)
II. VOB/C - Teil einer Vertragsordnung ( Rn. 23)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-VOB/C DIN 18321 35)
1 Geltungsbereich ( Rn. 33-DIN 18321 DIN 18321 35)
I. Sachmängelhaftung ( Rn. 33)
Anhang ( Rn. 186-DIN 18299 DIN 18299 186a)
Anhang ( Rn. 186-VOB/C DIN 18299 186a)
5 Abrechnung ( Rn. 96-VOB/C DIN 18357 98)
5 Abrechnung ( Rn. 96-DIN 18357 DIN 18357 98)
D. Überblick zu den bisher vorliegenden Ausgaben - mit Ergänzungsbänden - der VOB ( Rn. 7)
| 91 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
2. Werk? und Bauvertragsrecht (VOB/B § 5 Rn. 10-14)
1. Bedeutung der Abnahme (VOB/B § 12 Rn. 1-4)
7. Störungen des Laufs der Verjährungsfrist (VOB/B § 13 Rn. 196)
cc) Mangel wegen fehlender anerkannter Regeln der Technik (VOB/B § 13 Rn. 53)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (VOB/B § 7 Rn. 22)
a) Vereinbarung der VOB/B als Ganzes (VOB/B § 13 Rn. 74-75)
A. Grundlagen (VOB/B § 16 Rn. 1-3)
2. Abstecken der Grenzen des Geländes (VOB/B § 3 Rn. 28)
4. Einschränkung oder Erweiterung der Haftung: Nr. 5 (VOB/B § 13 Rn. 488-490)
| 6 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
| 19 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Adjudikation und Bauverfügung ( Rn. 1171-1173)
bb) Die außerordentliche Kündigung ( Rn. 486)
bb) Gesetzliche Einordnung ab dem 1.1.2018 ( Rn. 141)
aa) Sinn und Zweck der Regelung ( Rn. 181-183)
ee) Die Teilkündigung ( Rn. 531-534)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 1177-1181)
a) Die Änderung des Architektenvertrages ( Rn. 472-479)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
cc) Die Planungsgrundlage ( Rn. 188-191)
1. Einführung und Überblick ( Rn. 129-136)
| 23 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
5. VOB/B und gesetzliches Bauvertragsrecht ( Rn. 18-21)
7. Grundsätzliche Folgen für die Vertragsgestaltung ( Rn. 27-36)
1. Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht ( Rn. 1-2)
1. Die Gestaltung von Architekten- und Planerverträgen ( Rn. 1-4)
gg) Rate of Progress (Klausel 8.7) ( Rn. 213-214)
A. Vertragsverhandlung, -gestaltung und -strategie
4. Inhaltskontrolle der VOB/B ( Rn. 10-17)
4. Häufige Änderungen des Leistungsinhalts ( Rn. 15-17)
| 40 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
dd) Heute gesetzliche Verortung in Untertitel 2 als werkvertragsähnlicher Vertrag ( Rn. 62)
2. Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 957-960)
I. Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht ( Rn. 1-8)
I. Zustimmungsreife der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (BGB § 650r Rn. 34-35)
3. Verhältnis zum Architekten- und Ingenieurvertragsrecht in §§ 650p ff. BGB (HOAI § 10 Rn. 5a)
IV. § 8 Abs. 2 HOAI (HOAI § 8 Rn. 40-43)
II. Angemessene Frist zu Zustimmung (BGB § 650r Rn. 36-39)
III. Inhaltlicher Überblick über die einzelnen Neuregelungen ( Rn. 14-17)
1. Überblick/Regelungszweck (BGB § 650q Rn. 854-855)





