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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht

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3 Beiträge gefunden
IBR 2006, 1037 BGH - AGB: Ersetzung unwirksamer Klauseln möglich?
IBR 2006, 389 OLG Jena/BGH - Wann gelten für Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B die gesetzlichen Verjährungsfristen?
IBR 2005, 1158 BGH - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wann liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor?

2 Aufsätze gefunden
Qualitäten am Bau: Vertragsauslegung durch den Richter - Beratung des Gerichts bei der Vertragsauslegung durch den Sachverständigen
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2014, 1251
2. Deutscher Baugerichtstag - Vorwort von Prof. Dr. Rolf Kniffka
(2. Deutscher Baugerichtstag)
Dokument öffnen IBR 2008, 1352

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 1429; IMRRS 2012, 1045
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Prüfungsumfang bei Funktionsprüfung einer Heizanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 - 5 U 65/11

1. Soll der Gutachter die Ursache der bemängelten Heizleistung ermitteln, reicht es nicht aus, die Vertragsunterlagen mit der tatsachlichen Beschaffenheit der Anlage abzugleichen; er hat vielmehr die Qualität des Systems zu untersuchen und seine Schwachstellen aufzuzeigen.*)

2. Entscheidend ist nicht, dass die Heizungsanlage theoretisch funktionsfähig ist, sie muss tatsächlich alle Räumlichkeiten zuverlässig dauerhaft beheizen.*)

3. Liegt der Gutachterauftrag in der Überprüfung der Werkleistung des Generalunternehmers und in der Überwachung der Nachbesserungsarbeiten, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)

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IBRRS 2010, 3416; IMRRS 2010, 2498
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sittenwidrige Preisüberhöhung

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2010 - 16 U 11/10

1. Ob ein Einheitspreis von der "üblichen Vergütung" abweicht, ist nicht entscheidend, wenn es sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis handelt. Zudem kommt es bei einer sittenwidrigen Preisüberhöhung immer auch auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet.*)

2. Auch wenn der Auftraggeber den Wunsch nach einer zusätzlichen "Innenabdichtung" mit Hohlkehle äußert und diese auch wirksam im Vertrag vereinbart wird, ändert dies nichts an der Aufklärungspflicht, die den Auftragnehmer trifft, nämlich den Auftraggeber auf die fragliche Sinnhaftigkeit der Innenabdichtung zusätzlich zur Außenabdichtung hinzuweisen.*)

3. Für die klageweise Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs hinsichtlich der Gutachterkosten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prozesspartei diese Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, auf dem einfacheren Weg der Kostenfestsetzung im Prozess geltend machen kann.*)




IBRRS 2006, 2129
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Bauüberwachung bei Abdichtungsarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - 23 U 157/04

1. Hat der Bauunternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so muss er dies unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - mitteilen. Eine Verletzung dieser Prüfungs- und Hinweispflicht liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer - insbesondere als Fachunternehmer - hätte Bedenken haben müssen.

2. Abdichtungsbereiche gegen Feuchtigkeit bedürfen einer besonderen Beobachtung und Überprüfung, da diese typische Gefahrenquelle darstellen und ein kritischer Bauabschnitt ist. Auch wenn der Auftraggeber von einer fachkundigen Person beraten wird, wird der Unternehmer von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht in der Regel nicht entbunden.

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9 Nachrichten gefunden
VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen
(28.12.2017) Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragrafen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) informiert in dieser Serie über die Reform und ihre Vor- und Nachteile für private Bauherren.
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Symposium zu Ehren von Herrn VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka
(22.07.2014) Der VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka hat im Juli 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit erreichen der Altersgrenze wird er im Oktober 2014 aus dem aktiven Richterdienst ausscheiden. Das ist Anlass genug, einer Persönlichkeit die Referenz zu erweisen, die über Jahrzehnte das Bauvertragsrecht hierzulande - nicht nur qua Amtes - wie kein Zweiter entscheidend geprägt hat.
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4. Deutscher Baugerichtstag: Thesen der Arbeitskreise I - IX
(29.02.2012) Das Baurecht lebt! Zahlreiche Initiativen bringen Bewegung in die bisherigen Strukturen. Es ist Aufgabe des 4. Deutschen Baugerichtstags, diese Initiativen kritisch zu begleiten. Der 4. Deutsche Baugerichtstag findet am 11. und 12.05.2012 in Hamm statt.
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3. Deutscher Baugerichtstag: Reformbedarf im Baurecht!
(10.05.2010) Der 3. Deutsche Baugerichtstag, der am 07./08. Mai mit 650 Teilnehmern stattgefunden hat, empfiehlt dem Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zu zentralen Fragen des Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts sowie des Bauträgerrechts. Hinsichtlich der für die Verbraucher so wichtigen Verträge über den Erwerb von Eigentumswohnungen bzw. Wohnhäusern schlägt der Baugerichtstag ein Modell vor, bei dem der Erwerber ...
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3. Deutscher Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm
(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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Thesenpapiere zum 2. Deutschen Baugerichtstag bei ibr-online
(07.03.2008) Am 13./14.06.2008 findet der 2. Deutsche Baugerichtstag in Hamm (Westf.) statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Vor dem Plenum des Deutschen Baugerichtstages werden Dr. Hartmut Mehdorn, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Bahn AG, und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, über Partnerschaft am Bau und über Risikoverteilung in Bauvertrag und Bauausführung sprechen.
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Zehn Jahre Arbeitskreis Bauvertragsrecht Nordbayern
BGH-Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauindustrie-Präsident Prof. Bauer referieren auf Einladung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern in Herzogenaurach

(12.02.2008) Das "Who is Who" des deutschen Baurechts und der Bauindustrie hierzulande gibt sich an diesem Freitag im Hotel HerzogsPark in Herzogenaurach ein hochkarätiges Stelldichein. Den feierlichen Anlass stellt das zehnjährige Jubiläum des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern, der 1998 von dem bekannten Erlanger Rechtsanwalt Dr. Dietrich Mandelkow begründet und seither geleitet wurde, dar. Den Initiatoren ist es gelungen, Koryphäen und führende Persönlichkeiten des deutschen Baurechts und der Bauindustrie als Redner für den "Nordbayerischen Baurechtstag" für den 15. Februar 2008 (Beginn: 9.15 Uhr) zu gewinnen.
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1. Deutscher Baugerichtstag abgeschlossen
Große Beteiligung der Fachwelt / rund 40 konkrete Empfehlungen verabschiedet

(20.05.2006) Am 19. und 20. Mai 2006 fand in Hamm/Westf. der 1. Deutsche Baugerichtstag statt. Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Gero Debusmann und des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm Thomas Hunsteger-Petermann eröffneten die Veranstaltung. Der Präsident des Deutschen Baugerichtstags Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka begrüßte sodann über 500 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sowie zahlreiche Berufsvertreter der Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und Sachverständigen.
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1. Deutscher Baugerichtstag - Die Beschlüsse im Einzelnen
(20.05.2006) Der 1. Deutsche Baugerichtstag hat am 19./20. Mai 2006 in Hamm folgende Empfehlungen beschlossen:
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71 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Synopse Bauvertragsrecht
Synopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
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Regierungsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
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Kabinettsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
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Deutscher Baugerichtstag

Thesen zum 4. DBGT
Thesen der Arbeitskreise I - IX zum 4. Deutschen Baugerichtstag am 11./12. Mai 2012 in Hamm/Westfalen
(vom 28.02.2012)
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1 Interview gefunden
IBR 2005, 653: Deutscher Baugerichtstag will Einfluss nehmen auf die Gesetzgebung
(Interview mit dem Vorsitzenden des Deutschen Baugerichtstages e.V., Herrn Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof)Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
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26 Blog-Einträge gefunden
Erstaunen über sogenanntes Recht: "Wer nicht haften will, braucht es auch nicht"

Zeitgleich mit Keldungs' längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?

Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.
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§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Ein brillantes Fundstück

Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
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VOB/B quo vadis II - Entschädigung: DVA schließt Gerechtigkeitslücke nicht

Die Rechtsprechung hat den Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers durch Gesetzesauslegung stark eingeschränkt. So werden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als bloße Obliegenheiten eingestuft. Das schränkt die Rechte des Auftragnehmers besonders einschneidend ein, wenn - wie nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle - der Vorunternehmer verspätet leistet, dies mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber aber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist und damit ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausscheidet; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561.
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AGK-Unterdeckungsanspruch in der Zuspitzung

Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
AGK-Unterdeckung im Streit

Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)
Bauzeitliche Ansprüche - Wunsch nach einem Baurecht, in dem einem Recht auch zum Recht verholfen wird

Am Donnerstag, genauer: am 7. November, war ich in Berlin. Ich habe Eindrücke mitgebracht. Die Arbeitskreise Ib und X des Deutschen Baugerichtstags hatten nach Berlin eingeladen, erste Ideen zur gesetzlichen Regelung bauzeitlicher Ansprüche zu diskutieren.

Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH klärt Preisbildung im VOB/B-Vertrag vorerst nur für Mengenmehrungen über 10%

Der Bundesgerichtshof äußert sich zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes. Die VOB/B ist vereinbart und darunter § 2 Abs. 3 Nr. 2 ohne Änderung. So gilt für die Bildung des neuen Preises: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren." Der klagende Auftragnehmer verlangte, die Parteien verständigten sich nicht und der BGH erkannte und entschied am 08.08.2019 (VII ZR 34/18):
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
"Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut": Eine vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Lösung

Das Zitat ist aus dem Vortragsprogramm eines für Januar des kommenden Jahres angekündigten Baukongresses entnommen. Die Kurzfassung im seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht, die Kurzfassung des § 650c BGB soll demnach lauten: "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut". Das soll der neue Grundsatz für die Bildung eines Nachtragspreises einer BauSoll-Modifikation sein. Eine knackige Formulierung, mehr nicht.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)
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63 Leseranmerkungen gefunden
Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation
Leseranmerkung von Stefan Leupertz zu
 B 
Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr.-Ing. Matthias Drittler)
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1 Baulexikoneintrag gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Abnahmen

82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden

Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
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99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B

Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
V. Die Auslegung von AGB

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
1. Gegenstand der Auslegung
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
(2) Leistungsverzeichnis
4. Methoden der Auslegung
a) Wortlautauslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung
c) Baugrundrisiken
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
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42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)
b. Vertragsabschluss
2. Vertragsbeendigung (Moufang)
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages
bb. Allgemeines zur Kündigung

V. Haftung (Schütter)
5. Mängelrechte
6. Abnahme der Architektenleistung
g. Teilabnahme
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln
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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

§ 7 EU Leistungsbeschreibung















3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

2. Privates Baurecht ( Rn. 2)